| Teure Weihnachtsgeschenke müssen gemeldet werden | | Drucken | |
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Die Erbschafts- und Schenkungssteuer sind seit der Einführung des Schenkungsmeldegesetzes Vergangenheit. Um Umgehungen zu vermeiden, legt das seit 1.8.2008 geltende Gesetz für bestimmte Schenkungen eine Anzeigepflicht fest. Ab einem Wert von 50 000 Euro pro Jahr bei nahen Angehörigen und 15 000 Euro innerhalb von fünf Jahren bei Nichtangehörigen lösen Bargeldgeschenke, Schenkungen von körperlichen beweglichen Sachen wie Autos oder Schmuck eine Meldeverpflichtung aus. Aber auch bei Schenkungen von Kapitalforderungen (Anleihen, Sparbücher, Schuldenerlass als befreiende Schenkung), Anteilen an Kapital- oder Personengesellschaften, Urheberrechten sowie (Teil)Betrieben kommt die Meldepflicht zum Tragen. Innerhalb der jeweiligen Fristen werden wiederholte Geschenke an die gleiche Person zusammengerechnet. Einer der Beteiligten - entweder der Erwerber, Geschenkgeber oder eventuell ein mitwirkender Notar oder Rechtsanwalt - ist zur Anzeige beim Finanzamt verpflichtet, die innerhalb von drei Monaten ab Erwerb oder ab erstmaliger Überschreitung der Wertgrenzen erfolgen muss. Bei Verletzung dieser Frist kann eine Geldstrafe bis zu 10% des bei einer Veräußerung erzielbaren Wertes verhängt werden. Kommt einer der Beteiligten dieser Verpflichtung nach, erlischt sie für die anderen Beteiligten. Meldefrei sind Grundstückschenkungen, geschenkter Hausrat einschließlisch Kleidung oder Wohnstätten unter 150 Quadratmeter unter Ehegatten. Gelegentliche Bargeldschenkungen bis zu 1000 Euro sind ebenso zu vernachlässigen wie Gewinne aus Preisausschreibungen oder Gewinnspielen. |

Das Schenkungsmeldegesetz legt fest, dass Geschenke, die 50.000 Euro überschreiten, beim Finanzamt angezeigt werden müssen.