OGH will Internetabzocke eindämmen | Drucken |

altDer OGH entschied, dass eine Irreführung bei der Bewerbung einer Leistung mit „Gratis“ gegeben ist, wenn sich später das Gegenteil herausstellt. Eine kleine Anmerkung in den AGBs ist dafür nicht ausreichend.

Erstmals hatte sich der OGH mit einem Fall der “Internetabzocke" zu beschäftigen. Eine Unternehmen bot via Internet SMS-Dienste sowie die Erstellung von Lebenserwartungsprognosen an. Sie erweckte dabei den Eindruck, dass es sich dabei um Gratisleistungen handelt. Darauf folgte ein Anmeldefeld mit normaler Schriftgröße mit den einzugebenden persönlichen Daten. Die AGBs mussten folglich akzeptiert werden, obwohl sie nirgendwo abrufbar waren. Die Anmeldung selbst erfolgte dann durch Anklicken eines Anmeldebuttons.

Erst in dem darauf folgenden Fließtext in geringerer Schriftgröße ergab sich, dass durch das Anklicken ein Vertrag über die Dienstleistungen abgeschlossen wurde, welcher nur innerhalb eines vierzehntägigen Testzeitraums gekündigt werden konnte. Auch im E-Mail mit den Zugangsdaten befand sich kein Hinweis auf die Entgeltlichkeit noch ein solcher auf Rücktrittsrechte.

Der OGH hatte in seinem Urteil (4Ob18/08p) die blickfangartige Bezeichnung "gratis" als jedenfalls zur Irreführung des Publikums geeignet angesehen. Außerdem sei das Unternehmen gem. § 5c KSchG zur Preisangabe verpflichtet. Darüber hinaus wurde es verabsäumt den Kunden über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung seines Rücktrittsrechts zu informieren. Daher muss gem. §5e Abs. 3 KSchG ein dreimonatiges Rücktrittsrecht eingeräumt werden.

Nach Meinung des Schutzverbandes hatten sich in den letzten Monaten die Anzahl derartiger Beschwerde rapide erhöht. Dabei wird jedoch immer gleich vorgegangen: Mit Hinweisen wie „Gratis“ oder „Gleich anmelden“ werden die Internetuser angelockt. Doch erst im Fließtext nach der Anmeldung, an anderer versteckter Stelle oder überhaupt erst in den AGB wird darüber aufgeklärt, dass und welche Kosten bei einer solchen Anmeldung auflaufen.

In weiterer Folge werden dann von diesen Anbietern die Rechnungen und Mahnungen via E-Mail mit teilweise massiven Klagsandrohungen verschickt. Bei Nichtbezahlung folgen dann oft Mahnungen oder Inkassoschreiben teilweise sogar von deutschen Anwälten, welche dann telefonisch nicht einmal erreichbar sind und dies offensichtlich auch nur massenweise und ungeprüft abfertigen.