| Erwachsene haben Recht auf persönlichen Kontakt zu ihren Eltern | | Drucken | |
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Das Kontaktrecht eines erwachsenen Kindes zu einem Elternteil ist auch gegenüber Dritten durchsetzbar, die den persönlichen Kontakt zwischen Eltern und Kind verhindern. Dies entschied der OGH in einem aktuellen Urteil (4 Ob 186/09w). Damit hob er die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Die Klägerin hatte von ihrer Schwester und deren Mann begehrt, es zu unterlassen, sie am persönlichen Kontakt zu ihrer eigenen Mutter zu hindern. Wegen ständiger Streitigkeiten hatten die Beklagten die Klägerin wiederholt von deren Liegenschaft verwiesen. Die Mutter wohnt aufgrund eines ihr eingeräumten Wohnrechtes bei den Beklagten; nach einem Schlaganfall ist sie an den Rollstuhl gebunden und pflegebedürftig. Die Klägerin berief sich auf das ihrer Mutter zustehende Wohnrecht, das auch das Recht umfasse, Besuche zu empfangen. Der OGH stellte fest, dass das Besuchsrecht nur dem Wohnberechtigten selbst zusteht, lediglich dieser könne es im Falle der unzulässigen Beschränkung durch Dritte gerichtlich geltend machen. Gegenseitige Beistandspflicht auf Lebenszeit Die Klägerin hatte sich jedoch auch auf ihre familienrechtliche Stellung als leibliche Tochter berufen. Gemäß § 137 Abs 2 erster Halbsatz ABGB sind Eltern und Kinder einander lebenslang zu gegenseitigem Beistand verpflichtet. Diese Beistandspflicht begründe laut OGH ein auf Lebensdauer angelegtes, rechtlich anerkanntes Kontaktverhältnis. Das reziproke Zugangsrecht sei ein Menschenrecht und durch Art 8 EMRK geschützt. Schonende Ausübung des Kontaktrechts Grundsätzlich sei - so der OGH - das Kontaktrecht eines erwachsenen Kindes zu einem Elternteil über § 16 ABGB auch von Dritten zu respektieren; es könne diesen gegenüber aber nur in Ausnahmefällen gerichtlich durchgesetzt werden. Voraussetzung sei, dass der Elternteil den gewünschten Besuchskontakt nicht ablehne. Weiters müsse das Recht auf Kontakt möglichst schonend - unter Anwendung der gelindesten Mittel - ausgeübt werden. Rechtsgüter Dritter - wie das Recht auf ein ungestörtes Familienleben - sollen möglichst unberührt bleiben. Ist der Besuchsempfänger aufgrund seines körperlichen Zustandes nicht fähig, das Haus ohne Begleitperson zu verlassen, seien die Interessen gegeneinander abzuwägen. Ein Besuch habe immer - aber auch nur dann - zu unterbleiben, wenn die Rechte Dritter dadurch unzumutbar beeinträchtigt würden. Grundfreiheiten und Menschenrechte richten sich zwar primär an den Staat. § 16 ABGB transportiert jedoch die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte in das Privatrecht, soweit das nicht durch einfachgesetzliche Bestimmungen geschieht. Bestimmte Grundrechte dienen damit nicht nur der Absicherung von Rechten der Bürger gegenüber der Staatsmacht, sondern strahlen auch auf das Verhältnis der Bürger untereinander aus. Zu diesen Grundrechten zählt laut Rechtsprechung des OGH auch der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK. |

Wenn es die Umstände erfordern, ist ein erwachsenes Kind berechtigt, die Wohnung eines Dritten regelmäßig aufzusuchen, um den Kontakt mit seinem dort lebenden Elternteil zu pflegen.