Geld zurück bei Zugverspätungen | Drucken |

Fahrgäste sollen künftig bei Zugsverspätungen den Fahrpreis teilweise rückerstattet bekommen. Der Stadtverkehr ist allerdings ausgenommen.

Das Warten auf den Zug ist nicht mehr umsonst. Personen, die über eine auf ihren Namen ausgestellte Jahreskarte verfügen, sollen künftig Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sich Züge wiederholt verspäten oder gänzlich ausfallen. Dies legt eine aktuelle Regierungsvorlage fest. Nach Maßgabe bestimmter Kriterien müssen Fahrgäste zeitliche Entgleisungen nicht mehr ohne weiteres hinnehmen.

Anspruch auf Entschädigung

Die Entschädigung soll pauschaliert erfolgen, einmal pro Jahr, in Form eines Gutscheines für Serviceleistungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder in Form einer Gutschrift, wenn die Jahreskarte verlängert wird. Die Höhe der Entschädigung ist vom Unternehmen im Vorhinein festzusetzen, bekannt zu geben und für jedes Monat, in dem der Pünktlichkeitsgrad nicht erreicht wurde, zu ermitteln.

Das konkrete Ausmaß der Entschädigung errechnet sich wiederum anteilig, gemessen am nicht erreichten Pünktlichkeitsgrad und muss mindestens zehn Prozent jenes Fahrpreises betragen, der auf dieses Monat entfällt. Wann ein Zug pünktlich ist oder nicht, ist ebenfalls vom Eisenbahnverkehrsunternehmen im Vorhinein zu ermitteln und bekannt zu geben, jeweils für einzelne Streckenabschnitte und unter Bedachtnahme der Verkehrs- und Streckenverhältnisse.

Ausnahmen

Dem Fahrgast steht ein Anspruch insoweit nicht zu, als Zugverspätungen und Zugausfälle auf sein Verschulden zurückzuführen sind. Er erhält auch dann keine Entschädigung, wenn Störungen auf das Verhalten eines Dritten oder auf außerhalb des Betriebes liegende Umstände zurückzuführen sind, die das Unternehmen unter Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Konsequenzen es nicht abwenden konnte.

Ausgenommen sind zudem Beförderungen im Stadtverkehr. Vom Entwurf ist daher lediglich der grenzüberschreitende Verkehr erfasst, wenn ein Zug die Grenze eines EU-Mitgliedstaates oder einer Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum überquert.