| Wo bleibt das Kindeswohl? | | Drucken | |
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Für mediale Aufmerksamkeit sorgte vor kurzem eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH), mit der einem Vater Schadenersatz von einer Mutter zugesprochen wurde, die das Besuchsrecht hartnäckig vereitelt hatte. Eltern haben laut OGH in Bezug auf ihr gemeinsames Kind eine wechselseitige „Wohlverhaltenspflicht“, das das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellt. Wird diese Pflicht von einem Elternteil verletzt, hat der Andere Recht auf Schadenersatz. Die Entscheidung ist diskussionswürdig, scheint im Ergebnis aber legitim zu sein. Es wäre ja unfair, den Vater die Kosten eines Besuchsrechtsverfahrens - dessen alleinige Ursache im böswilligen Verhalten der Mutter liegt - zahlen zu lassen. Besuchsrechte sind wahrzunehmen Das Recht auf Schadenersatz ist aber nicht nur den Vätern vorbehalten. Auch sie müssen sich an die „Wohlverhaltenspflicht“ halten. Spätestens, wenn das Besuchsrecht gerichtlich festgesetzt ist, geht es nicht an, dass derselbe Vater, der den Besuchsrechtsantrag gestellt hat, vereinbarte Termine kurzfristig absagt oder einfach nicht erscheint. Denn die Eltern müssen sich bei der Betreuung des Kindes aufeinander verlassen können. Der Teil, der diese Anforderung nicht erfüllt, muss mit schadenersatzrechtlichen Konsequenzen rechnen. Leider habe ich in meiner langen Tätigkeit als Anwalt schon viele Streitereien (mit wechselseitigen Untergriffen) um Besuchszeiten erlebt. Oft überwiegt im Moment der Trennung bei vielen der Zorn auf den Ex-Partner und nicht das Interesse am Kindeswohl. Es ist wichtig - etwa im Fall einer Scheidung - eine saubere juristische Lösung zu finden. Kinder brauchen beide Elternteile für eine gute Entwicklung. Das alleine sollte Motivation genug sein um im Sinne der Kinder zu handeln. Hier finden Sie auch den Beitrag im aktuellen "Magenta", der Zeitschrift des Wirtschaftsreferates der Stadtgemeinde. |

