Man muss immer vorsichtig sein, wann und mit wem ein Vertrag - in diesem Fall ein Maklervertrag - zustandekommt.
Man muss immer vorsichtig sein, wann und mit wem ein Vertrag - in diesem Fall ein Maklervertrag - zustandekommt.
Eine Maklergesellschaft sandte am 17.11.2009 eine Aussendung mit der Bewerbung des Objektes unter anderem an eine GmbH aus. Darin wurde unter dem Punkt „Nebenkostenübersicht“ auf das Vermittlungshonorar hingewiesen (3 % vom Kaufpreis + 20 % USt). Der Geschäftsführer der GmbH hat sich daraufhin bei den Maklern gemeldet und sein Interesse an der Liegenschaft ausgedrückt. Diese legten eine „Interessentenmeldung“ an und übermittelte diese an den Verkäufer.
Die Maklergesellschaft klagte in weiterer folge die Kapitalgesellschaft auf das Vermittlungshonorar, obwohl der Kaufvertrag über die Liegenschaft mit einer anderen GmbH (!) zustandegekommen ist. Das Berufungsgericht kam zu dem Schluss, dass schlüssig ein provisionspflichtiger Maklervertrag zustandegekommen ist
Die geklagte GmbH hat zwar nicht gekauft, jedoch besteht gemäß § 6 Abs 3 Maklergesetz auch dann Anspruch auf Provision, wenn aufgrund der Tätigkeit des Maklers zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustandekommt. Daher: Achtung bei der Abgabe von Willenserklärungen. Insbesondere bei Geschäften, bei denen es gleich um ein paar 1000 Euro geht!
Die Entscheidung: 4 Ob 155/13t