Oft ist auf Gutscheinen angegeben, dass diese nur 1 oder 2 Jahre gültig sind. Kann man die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen so weit einschränken?
Oft ist auf Gutscheinen angegeben, dass diese nur 1 oder 2 Jahre gültig sind. Kann man die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen so weit einschränken oder sind sie sogar unbegrenzt gültig?
Gutscheine gelten grundsätzlich 30 Jahre. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) 2012 in einer Entscheidung bestätigt. Eine Verkürzung der Frist ist zwar möglich, Verfallsklauseln sind aber unzulässig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlich nachvollziehbare Gründe übermäßig erschweren. Je kürzer dabei die Frist ist, umso triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein.
Eine Befristung bei Thermengutscheinen, die vorsieht, dass die Gutscheine nach 2 Jahren verfallen, ist ungültig: Denn wenn der Konsument nach Ablauf der Befristung keine Möglichkeit mehr hat, den Gutschein einzulösen oder den Wert des Gutscheines zurück zu bekommen, ist das ausstellende Unternehmen um den Gutscheinwert bereichert. Für diese Bereicherung gibt es – so der OGH – keine sachliche Rechtfertigung; der Verbraucher ist daher gröblich benachteiligt.
Dieses Urteil brachte einen erheblichen Fortschritt für die Konsumentinnen und Konsumenten in Österreich. Insbesondere können Gutscheine mit einer Befristung von 2 Jahren oder weniger nach Ablauf der Frist nicht mehr für gänzlich wertlos erklärt werden. Der Konsument kann vom Gutscheinaussteller verlangen, dass der Gutschein verlängert wird oder dass ihm der Gutscheinwert bzw. der Kaufpreis erstattet wird.
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