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Aktuelles

Der 12-Stunden-Arbeitstag ist da!

Die Änderungen um den 12-Stunden Tag sind beschlossene Sache! Hier geben wir einen Überblick über die Änderungen.

Die Änderungen um den 12-Stunden Tag sind beschlossene Sache! Gegenüber dem ursprünglichen Plan der Regierung hat es noch Änderungen gegeben. Wir geben hier einen Überblick über die beschlossene Fassung.

Eine der wichtigsten Änderungen: Die Novelle tritt schon am 01.09.2018 und nicht – wie ursprünglich geplant – am 01.01.2019 in Kraft.

Das Regierungsprogramm

Im Regierungsprogramm 2017-2022 ist das Bekenntnis zu einer flexiblen Arbeitsgestaltung enthalten. Dies soll ermöglichen, das Arbeitszeitvolumen besser an die Auftragslage anpassen zu können und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit zu gewährleisten. Nun sind die Änderungen beschlossen und treten in Kürze in Kraft.

Die tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit (8 Stunden pro Tag bzw 40 Stunden pro Woche; manche Kollektivverträge sehen eine Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden vor) ist gleich geblieben. Auch kollektivvertragliche Regelungen der Normalarbeitszeit bleiben durch die Neuregelung unberührt.

Konkret wurden zur Flexibilisierung und Entbürokratisierung der Arbeitszeitgesetze folgende Maßnahmen getroffen:

Erweiterung der Ausnahmen

Die Arbeitszeit-Richtlinie der EU ermöglicht Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern. Bisher hat Österreich die Möglichkeiten hier nicht voll ausgeschöpft. Künftig sind neben den leitenden Angestellten auch andere Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis und Arbeitskräfte, die Familienangehörige sind, vom Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz ausgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitszeit nicht gemessen oder im Voraus festgesetzt oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt wird.

Dies muss sich aus den Merkmalen der Tätigkeit ergeben. Wird die Arbeitszeit freiwillig nicht gemessen („Vertrauensarbeitszeit“), fällt das Verhältnis nicht unter die Ausnahme.

Die Voraussetzungen müssen im Hinblick auf die gesamte Arbeitszeit und nicht nur ein Teil davon vorliegen. Aus den Materialien geht hervor, dass unter die Ausnahmeregelung z.B. bestimmte hochrangige Führungskräfte fallen, deren gesamte Arbeitszeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird, da sie über ihre Arbeitszeiteinteilung selbst entscheiden können.

Anhebung der Höchstgrenze der Arbeitszeit

Entsprechend dem Regierungsprogramm wird die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 auf 12 Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 auf 60 Stunden erhöht.

Zuvor gab es schon Ausnahmen, bei denen die Arbeitszeit 10 Stunden pro Tag bzw. 50 Stunden pro Woche überschreiten durfte. Diese Ausnahmen sind mit der neuen Regelung nicht mehr notwendig und werden daher gestrichen.

Flexibilisierung der Übertragung von Zeitguthaben

Kollektivverträge konnten bisher eine Übertragung von Zeitguthaben nur in den nächsten Durchrechnungszeitraum beschränken. Dies wird nun insofern flexibilisiert, dass die mehrmalige Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden ermöglicht wird.

Gleitzeit

Bei Gleitzeit haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit selbst zu bestimmen. Gleitzeitvereinbarungen müssen künftig vorsehen, dass Arbeitnehmer mit langen Tagesarbeitszeiten einen entsprechenden Ausgleich durch längere zusammenhängende Freizeit erhalten. Da dies auch in Zusammenhang mit der wöchentlichen Ruhezeit möglich sein muss, ist auch bei Gleitzeit in mehreren Wochen eine 4-Tage-Woche möglich.

Auf Initiative bzw im Interesse des Arbeitnehmers kann in Zukunft eine Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Gleitzeit erfolgen.

Bestehende Gleitzeitvereinbarungen werden durch die neuen gesetzlichen Bestimmungen nicht automatisch geändert und bleiben in Kraft. Auch Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen behalten ihre Geltung, können aber entsprechend angepasst werden.

Überstunden

Für vereinbarte Überstunden (11. und 12. Stunde) steht zumindestens der gesetzliche Überstundenzuschlag zu. Ein Ausgleich in Zeit kann ebenfalls zulässig sein.

Die bisherige Regelung der zulässigen Überstunden (5 Stunden pro Woche und darüber hinaus 60 Stunden pro Jahr) wird durch eine Beschränkung der wöchentlichen Überstundenanzahl auf 20 Stunden ersetzt. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb von 17 Wochen darf dann 48 Stunden nicht überschreiten.

Die Bestimmungen über Sonderüberstunden sind mit der Neuregelung nicht mehr notwendig.

Arbeitnehmer können in Zukunft Überstunden ohne Angabe von Gründen ablehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Arbeitnehmer können also Überstunden im Einzelfall verweigern. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere im Bezug auf das Entgelt, die Aufstiegsmöglichkeiten und die Versetzung. Kündigungen aufgrund der Ablehnung im Einzelfall können beim Arbeits- und Sozialgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen angefochten werden. Eine Entlassung wegen Inanspruchnahme dieser Rechte wäre jedenfalls ungerechtfertigt und kann angefochten werden.

Den Arbeitnehmern wird ein Wahlrecht eingeräumt, ob Überstunden über einer Tagesarbeitszeit von 10 Stunden und einer Wochenarbeitszeit von 50 Stunden durch Überstundenzuschlag oder Zeitausgleich abgegolten werden. Entscheiden sich Arbeitnehmer für Zeitausgleich und wird der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht gleich vereinbart, hat der Zeitausgleich innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen.

Für Überstunden bis zu einer Tagesarbeitszeit von 10 Stunden und einer Wochenarbeitszeit von 50  Stunden gilt weiterhin die bisherige Regelung, wonach Überstunden nur zulässig sind, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmer nicht entgegenstehen.

Verkürzung der täglichen Ruhezeit im Tourismus

Derzeit kann ein Kollektivvertrag im Gastgewerbe für Vollzeitkräfte in Küche und Service von Saisonbetrieben verkürzte Ruhezeiten vorsehen.

Diese Möglichkeit wird in Zukunft für alle Arbeitnehmer in Küche und Service (also auch bei Teilzeitkräften und in Nichtsaisonbetrieben) bestehen. Voraussetzung ist, dass sie „geteilte Dienste“ leisten. Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens drei Stunden unterbrochen wird. Damit sollen Betriebe besser auf die gängigen Arbeitsspitzen in der Früh und am Abend reagieren können.

Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe sind bisher nur in bestimmten Fällen möglich und haben eine lange Vorlaufzeit. Künftig sind sie auch Ausnahmen auch durch Betriebsvereinbarung möglich. Eine solche Ausnahme ist allerdings auf vier Wochenenden oder Feiertage pro Arbeitnehmer und Jahr beschränkt.

In Betrieben ohne Betriebsrat kann mit dem jeweiligen Arbeitnehmer schriftlich eine Vereinbarung getroffen werden. Die betroffenen Beschäftigten haben ein Ablehnungsrecht haben und ein Benachteiligungsverbot besteht.

Das Bundesgesetzblatt mit den Änderungen.

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