In einer bekannten Tageszeitung wurde empfohlen Kren 2 bis 5 Stunden statt richtigerweise 2 bis 5 Minuten auf Gelenken anzuwenden. Haftet die Zeitung für dadurch entstandene Schäden?
In einer bekannten Tageszeitung wurde empfohlen Kren 2 bis 5 Stunden statt richtigerweise 2 bis 5 Minuten auf Gelenken anzuwenden. Haftet die Zeitung für dadurch entstandene Schäden?
Der aktuelle Fall
Eine bekannte österreichische Tageszeitung veröffentlichte am 31.12.2016 in der Rubrik „Hing´schaut und g´sund g´lebt“ einen Beitrag von „Kräuterpfarrer“ mit dem Titel „Schmerzfrei ausklingen lassen – Eine Auflage aus geriebenem Kren“. Der Beitrag hatte folgenden Text:
„Rheumaschmerzen lindern
Frisch gerissener Kren kann mithelfen, die im Zuge von Rheuma auftretenden Schmerzen zu verringern. Die betroffenen Zonen werden vorher mit einem fettigen pflanzlichen Öl oder mit Schweineschmalz eingerieben, bevor man den geriebenen Kren darauf legt und anpresst. Diese Auflage kann man durchaus zwei bis fünf Stunden oben lassen, bevor man sie wiederum entfernt. Diese Anwendung besitzt eine gute ableitende Wirkung.“
Die im Beitrag angeführte Dauer für die Krenauflage ist jedoch falsch: Anstelle von zwei bis fünf Stunden müsste es richtig zwei bis fünf Minuten lauten.
Eine Abonnentin der Zeitung vertraute auf die Richtigkeit der angeführten Behandlungszeit und brachte die dort beschriebene Krenauflage am Sprunggelenk ihres linken Fußes auf. Sie beließ den Verband für etwa drei Stunden und nahm ihn erst ab, als es bereits zu starken Schmerzen gekommen war. Durch die im Kren enthaltenen scharfen Senföle war eine toxische Reaktion eingetreten.
Sie klagte die Tageszeitung auf Schadenersatz.
Frage an den EuGH
Die Sache ging bis vor dem Obersten Gerichtshof (OGH), der sich mit einer Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) wendete.
Der OGH wollte vom EuGH wissen, ob die EU-Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte so auszulegen ist, dass auch eine Tageszeitung als fehlerhaftes Produkt anzusehen ist, wenn darin ein fachlich unrichtiger Gesundheitstipp abgedruckt ist und dessen Befolgung einen Schaden an der Gesundheit verursacht.
Die Aufmachung und der Inhalt der Kolumne des „Kräuterpfarrers“ mit dem Titel „schmerzfrei ausklingen lassen“ gab der Leserin zu verstehen, dass diese bei empfohlener Anwendung mit der Auflage des geriebenen Krens über einen bestimmten Zeitraum ihre Rheumaschmerzen gefahrlos lindern kann. Führte die Anwendung zu einem gesundheitlichen Schaden, war die von einem Produkt zu erwartende Sicherheit nicht gegeben. Die Tageszeitung hat, wenn sie als Herstellerin von Produkten anzusehen ist, verschulendunabhängig Schadenersatz zu leisten. Es kommt dann auch nicht darauf an, ob die falsche Behandlungszeit bereits im Manuskript des „Kräuterpfarrers“ angeführt war oder sich erst durch einen Übertragungsfehler im Bereich der Zeitung einschlich.
Der EuGH hat nun zu beantworten, ob es sich bei dem Exemplar der Zeitung um ein Produkt und bei der Tageszeitung um die Herstellerin eines Produkts im Sinne der EU-Richtlinie handelt. Danach wird der OGH über den Schadenersatzanspruch entscheiden.
Deutsch
English




