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Schenkungsanrechnung bei Schenkung 24 Jahre vor Tod?

am Mittwoch, 01 März 2017 11:35

Ein Haus wird 24 Jahre vor Tod an den älteren Sohn verschenkt. Muss er sich das auf seinen Erbteil anrechnen lassen? Der jüngere Bruder sagt wütend ja, aber was sagt das Gericht?

In gewissen Fällen wird eine vor dem Tod durchgeführte Schenkung bei der Berechnung der Pflichtteile berücksichtigt. Eine mehr als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers gemachte Schenkung ist bei der Ermittlung des Pflichtteils nur dann zu berücksichtigen, wenn sie an einen Pflichtteilsberechtigten erfolgt.

Der aktuelle Fall

Im aktuellen Fall hatte der im Jahr 2013 verstorbene Erblasser im Jahr 1989 seinen gesamten Liegenschaftsbesitz im Ausmaß von 900 ha samt Eigenjagd und Fischereirechten an die Ehefrau seines älteren Sohnes, seine Schwiegertochter, übergeben. Die Schwiegertochter gehört nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, der ältere Sohn aber schon.

Der jüngere Sohn des Erblassers pochte darauf, dass die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt wird. Die Schenkung an die Schwiegertochter (und nicht an den älteren Sohn) soll nämlich nur dazu gedient haben, die Anrechnung der Schenkung zu verhindern.

Seine Klage wurde zunächst abgewiesen, doch die Sache ging bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).

Die Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Abweisung der Klage. Er verneinte das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts: Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der ältere Sohn eine mit dem Übernehmer des Vermögens vergleichbare rechtliche Stellung erlangt hat. Die  Schwiegertochter hat von vornherein nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört.

Ein Pflichtteilsberechtigter kann sich also nicht erfolgreich darauf stützen, dass eine länger als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers zurückliegende Schenkung an eine von vornherein nicht pflichtteilsberechtigte Person in rechtsmissbräuchlicher Absicht vorgenommen wurde. Eine solche Schenkung ist bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs nicht zu berücksichtigen.

Die gesamte Entscheidung

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