Rechtsanwaltskanzlei Forsthuber - Ihre Rechtsanwaltskanzlei in Baden. Wenn Sie einen Rechtsanwalt in Baden und Umgebung suchen, sind Sie bei uns genau richtig! Wir haben in unserer Rechtsanwaltskanzlei Forsthuber klare Schwerpunkte gesetzt. Als Anwalt in Baden, setzen wir uns für Sie in den Bereichen Arbeitsrecht, Eherecht, Familienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Unternehmensgründungen, Geährleistung, Schadenersatz und Zivilrecht, Immobilienrecht, Kaufverträge, Mietrecht und Wohnrecht, Verträge zu allen geschäftlichen Vorgängen und Verwaltungsrecht bzw. Gewerberecht ein. In Baden und Umgebung sind wir seit vielen Jahren aktiv. Wenn Sie also einen Anwalt für Fälle in Baden, Wien, Bruck an der Leitha, Eisenstadt und dem nördlichen Burgenland, oder Wiener Neustadt brauchen: wir sind die Richtigen für Sie. In besonderen Fällen sind wir juristisch als Anwalt für Sie in ganz Niederösterreich, Wien und Burgenland für sie aktiv. Denn der persönliche Kontakt bei der Rechtsanwaltskanzlei Forsthuber in Baden, ist uns sehr wichtig. Seit über 30 Jahren sind wir juristisch aktiv und konnten schon sehr vielen Menschen als Anwalt helfen. Wir machen als Anwalt auch GmbH Gründungen, OG, KG und anderen Unternehmensgründungen. Anwalt Dr. Gottfried Forsthuber, Mag. Gottfried Forsthuber und das restliche Team der Rechtsanwaltskanzlei Forsthuber in Baden stehen Ihnen in vielen Bereichen zur Seite. Hauskauf, Mietverträge, Familienrecht, Obsorge: Das und noch viel mehr machen wir für Sie.AktuellesUnsere StärkenKontaktTelefon: +43 2252 / 86 3 66, Fax: +43 2252 / 86 3 66 2, Adresse: Kaiser Franz Joseph Ring 5, 2500 Baden, E-Mail: kanzlei@forsthuber.at

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Geschäftsführer zwischen den Stühlen

am Sonntag, 10 Juni 2018 21:41

Der aktuelle Fall

In einem Unternehmen führte der Streit um die Gesellschafterstellung zu einer Lähmung der internen Willensbildung. Deswegen musste ein Notgeschäftsführer bestellt werden. Der Notgeschäftsführer wurde von einem Beteiligten bedrängt, die Anmeldung eines Gesellschafterwechsels zum Firmenbuch vorzunehmen. Ein anderer drohte ihm mit der Erhebung einer Unterlassungsklage und einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wenn er dieser Forderung nachkommt. Zu klären war, ob die Gesellschaft und damit der Notgeschäftsführer ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Gesellschafterstellung der Streitteile hat.

Die Entscheidung

Die Klärung einer strittigen Gesellschafterstellung kann in der Regel nicht von der Gesellschaft durch Feststellungsklage geltend gemacht werden. Die Gesellschaft hat nämlich normalerweise kein rechtliches Interesse, mit Feststellungsklage gegen die Gesellschafter vorzugehen. In Ausnahmefällen kann der Gesellschaft jedoch schon ein entsprechendes rechtliches Interesse zukommen. Hier kommt der Gesellschaft ein rechtliches Interesse zu.

Außerdem ging es um die notarielle Bekräftigung („Solemnisierung“) einer Privaturkunde. Dabei wurde die Unterschrift der Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt nachgetragen. Dies nimmt dem Notariatsakt nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.

Die gesamte Entscheidung

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