Seine Vertragspartner sollte man besser sorgfältig auswählen. Sonst steht man am Ende mit einem Schrotthaufen und einer Insolvenz-Quotenforderung statt einer funktionierenden Oldtimer-Vespa da.
Der Sachverhalt
Der Kläger schloss im Sommer 2010 mit der beklagten GmbH einen Vertrag. Vereinbart wurde, dass für 6.200 € eine Vespa Primavera, Baujahr zwischen 1967 und 1982, beschafft wird, der Roller komplett zerlegt, sandgestrahlt, grundiert, lackiert, neu aufgebaut und als historisches Fahrzeug typisiert wird. Die Gewährleistungsfrist wurde mit 12 Monaten festgelegt.
Bis zum Jahr 2012 zahlte der Kläger insgesamt 6.490 €. Die Vespa entsprach jedoch nicht seinen Vorstellungen. Im Juli 2012 erhielt er sie zum ersten Mal. Schon bei einer kurzen Probefahrt verlor der Roller Öl und stotterte. Die Vespa ging wieder zurück in die Werkstatt. Im Herbst 2012 wollte der Kläger sie fünfmal abholen. Da jedes Mal Mängel vorlagen, übernahm er den Roller nicht.
Noch mehr Probleme und Insolvenz
Auch bei der Typisierung als historisches Fahrzeug gab es massive Probleme. Schon die vertraglich vereinbarten Änderungen am fahrzeug und verwendende Ersatzteile lassen eine ordnungsgemäße Typisierung als historisches Fahrzeug nicht zu. Die Fahrzeugsidentifizierungsnummer und die am Motor eingeschlagene Motortype wurden außerdem manipuliert. Schon der von den Parteien vereinbarte Zustand der Vespa war „zum Fahren auf Österreichs Straßen unzulässig“.
Im Winter 2012 wurde über das Vermögen der Firma Insolvenz eröffnet und ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eingeleitet. Der Sanierungsplan mit einer Quote von 20 % wurde im März 2013 angenommen und rechtskräftig.
Schlussendlich holte der Kläger im April 2013 die Vespa ab. Bei der Übernahme wurden ihm Zulassung und Typenschein übergeben. Kurz später verweigerte der Roller nach einer längeren Fahrt die Funktion. Als er dies dem Geschäftsführer der beklagten Firma mitteilte, antwortete dieser, er kann ihm eine Quote von 20 % anbieten, wenn er die Vespa zurückstellt.
Der Kunde klagte auf die Rückzahlung von 6.490 € und den Ersatz seiner Unkosten von 1.500 €. Bei der Vespa handelt es sich nämlich um „fahruntauglichen Schrott“. Er war der Ansicht, dass sein Auftragsverhältnis vom Sanierungsplan nicht betroffen sei.
Das Verfahren bisher
Zunächst wurden ihm 1.353,40 € zugesprochen (gekürzte Insolvenzforderung). Er erhob dagegen Berufung, das Urteil wurde jedoch bestätigt. Die Sache ging vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Die Entscheidung
Hat der Kunde im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung den Kaufpreis voll geleistet und steht nur noch die Leistung des Unternehmers aus, fällt diese Leistung in die Masse. Dem Kunden bleibt nur eine Insolvenzforderung.
Eine Insolvenzforderung, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet ist (hier: Lieferung des Rollers), wird in eine Geldforderung in Höhe ihres Schätzwerts zur Zeit der Insolvenzeröffnung umgerechnet.
Die Rechtskraft des Sanierungsplans bewirkt, dass die Insolvenzforderungen dauerhaft herabgesetzt bleiben. Ein Zurückgreifen auf den ursprünglichen Forderungsinhalt ist nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans nicht möglich. Der gerichtlich bestätigte Sanierungsplan wirkt auch gegen die Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Dem Kunden bleibt daher nur die gekürzte Forderung er erhält nur 1.353,40 € zurück.