Bei einer Verweigerung von einem Alkoholtest droht eine saftige Strafe und meist auch der Führerscheinentzug. Sind wenige Schlücke Wasser während der Wartezeit schon so eine Verweigerung?
Der aktuelle Fall
Ein Lenker in Vorarlberg wurde zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert und vom Polizeibeamten belehrt, dass eine Wartezeit von 15 Minuten einzuhalten ist. Während dieser Wartezeit darf nichts gegessen und getrunken werden. Ein solches Verhalten stellt nämlich eine Verweigerung des Alkoholtests dar. Darüber wurde der Lenker belehrt.
Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser besser zu unterziehen. Eine Verweigerung ist nämlich mit einer hohen Strafe, einem langen Führerscheinentzug und weiteren Maßnahmen bedroht (gleich wie das Fahren mit mehr als 1,6 ‰!).
Laut der Betriebsanleitung des Messgeräts kommt eine gültige Messung nur zustande wenn absolut keine Nahrung- und Flüssigkeit während der Wartezeit aufgenommen wird. Trotz ausdrücklicher Belehrung hat der Lenker ein bis zwei Schluck Wasser getrunken, weshalb über ihn eine saftige Geldstrafe von 2.260 € verhängt wurde.
Das Verfahren bisher
Der Lenker wollte die Strafe nicht auf sich sitzen lassen und erhob Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg. Die Strafe wurde vom Verwaltungsgericht jedoch nur bestätigt. Er erhob außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der das letzte Wort in der Sache hatte.
Die aktuelle Entscheidung.
Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es bei der Verweigerung eines Atemalkoholtests darauf an, ob die Person - trotz vorheriger Belehrung - ein Verhalten setzt, wodurch das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert wird.
Im gegenständlichen Fall war entscheidend, dass der Lenker der Betriebsanleitung des Alkoholmessgerätes und der Anordnung des Polizisten zuwider gehandelt hat. Dadurch wurde das Zustandekommen des vorgesehenen Tests vereitelt. Ob das Verhalten tatsächlich das Messergebnis beeinflusst hätte oder hätte beeinflussen können, ist im vorliegenden Fall hingegen nicht relevant.
Das Verwaltungsgericht hat das Verhalten des Revisionswerbers daher zutreffend als Verweigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, gewertet.
Der VwGH wies die Revision zurück und es bleibt bei der saftigen Strafe und der Lenker darf außerdem mit einem Entzug der Lenkberechtigung rechnen.
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