Der Rücktritt vom Kauf einer Einbauküche um 10.000€ auf einer Messe landete schon zwei Mal vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Nachdem der Verkäufer die Storno-Gebühr (ca. 2.000€) zurückzahlen musste, probierte er es nochmal mit einer höheren Forderung (ca. 3.000€). Hat er diesmal Erfolg?
Der aktuelle Fall
Ein Ehepaar schloss auf der Messe „Wohnen und Interieur 2015“ in Wien einen Kaufvertrag über eine DAN-Küche um ca. 10.000€ ab. Sie entschlossen sich jedoch in der Woche darauf, vom Vertrag zurückzutreten.
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen stand, dass bei einem Vertragsrücktritt eine Storno-Gebühr in Höhe von 20 % des Kaufpreises oder der tatsächlich entstandene Schaden zu bezahlen ist.
Der Verkäufer stellte dem Paar eine Stornogebühr von ca. 2.100€ in Rechnung (20% des Kaufpreises).
Ein langes Verfahren zum Rücktritt folgte und wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschieden (wir berichteten). Der OGH entschied, dass die Klausel zum Rücktritt in den AGB eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers darstellt. Der Verkäufer musste dem Ehepaar die Stornogebühr und die Verfahrenskosten erstatten.
Der OGH hielt jedoch auch fest, dass der Verkäufer stattdessen das um die Aufwandersparnis verminderte Entgelt verlangen kann.
Noch höhere Forderung
In der Folge forderte der Verkäufer von dem Ehepaar einen noch höheren Betrag (3.116,40€) als vermindertes Entgelt. Die Konsumenten zahlten und traten den Rückzahlungsanspruch wie beim letzten Mal an den Verein für Konsumenteninformation (VKI) ab. Ein weiteres langes Verfahren folgte und landete wieder vor dem OGH.
Die Entscheidung
Es war zu entscheiden, ob es sich bei der Lieferung der Küche um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt. Der Vertrag über die Lieferung und Montage einer Einbauküche ist ein Werkvertrag, wenn die Küche nach den besonderen Wünschen des Kunden hergestellt werden soll.
Hingegen liegt ein Kaufvertrag vor, wenn auf einer Messe ein bestimmtes Küchenmodell eines Herstellers mit standardisierten Elementen bestellt wird und z.B. nur die Größe (hier: 8,2 Laufmeter) individuell festgelegt ist. Die Montage ist in diesem Fall eine Nebenleistung zum Kaufvertrag. Da im vorliegenden Fall nur die Länge festgelegt wurde, liegt ein Kaufvertrag vor.
Daher kann der Verkäufer nicht gestützt auf Werkvertragsrecht das verminderte Entgelt verlangen. Wäre also ein Werkvertrag vorgelegen, hätten die Käufer zahlen müssen! Der Klage auf Rückforderung des des VKI wurde stattgegeben. Das Ehepaar erhält den bezahlten Betrag zurück.