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Niedrigere Umsatzsteuer: Alles Super in der Gasto und Kultur?

am Sonntag, 21 Juni 2020 22:43

Wirte, Kinos etc. sollten aufpassen. Denn es gibt eine Falle bei der Senkung von 20% auf 5% Umsatzsteuer. Hier die Details.

———Wieder möglich: Klienten/Kundenverkehr in unserer Kanzlei (bitte Mund-Nasenschutz mitnehmen). Wir unterstützen Sie auch weiterhin in Ihren rechtlichen Belangen!
persönliche Abgabe von Unterlagen: Bitte Sicherheits- und Desinfektionshinweise beachten.
Wir achten in unserer Kanzlei auf die Einhaltung behördlich angeordneter Maßnahmen. Ausreichend Mögilchkeiten zur Desifektion stehen ebenfalls zu Verfügung.

In letzter Zeit wurde viel angekündigt, das schleppend umgesetzt wurde. Die „neue österreichische Normalität“ sozusagen. Nunmehr hat aber die Regierung doch endlich auf die richtigen Experten gehört und zumindest teilweise eine Umsatzsteuersenkung über das Parlament vornehmen lassen. Jedoch kann diskutiert werden, ob nicht wie in der BRD hätte vorgegangen werden sollen, die eine generelle Senkung der USt von 19% um 3% auf 16% vornahm.

Es geht um viel Geld

Die Entscheidung einer teilweisen USt-Senkung für die Gastro, wird wohl eine Kostenentscheidung gewesen sein. Die USt ist in etwa für 1/6 des gesamten österreichischen Steueraufkommens verantwortlich. Eine der besten Milchkühe schlachtet man nicht einfach so im Vorbeigehen. Zudem wäre der politische Stunkt wahrscheinlich recht intensiv gewesen, wenn die USt wieder auf das Vorkrisenniveau von 20% „hochgefahren“ worden wäre.

Teuerungsrate „frisst“ USt-Senkung

Schließlich ist auch aus wirtschaftspolitischer Sicht die Sinnfrage einer generellen USt-Senkung zu hinterfragen. 3% als Unternehmer bei einem Massengeschäft mehr im Börsl zu haben, kann schon einen Unterschied machen. Andererseits wurde die USt-Senkung der BRD mittlerweile durch die Inflation / Teuerungsrate aufgefressen.

So gesehen hat es aus österreichischer Sicht Sinn gemacht die wohl am härtesten getroffene Branche, das Gastgewerbe, mit 15% bzw. 5% Umsatzsteuersenkung zu unterstützen.

Warum nicht auch in der Hotellerie?

Die Hotellerie indes ärgert sich zu Recht, dass sie zwar sonst viel mit der Gastronomie teilt (einen gemeinsamen Kollektivvertrag etwa), jedoch bei der Umsatzsteuersenkung nicht bedacht wurde. Aber auch diese Entscheidung ist nachvollziehbar, da der Tourismus etwa 8% des österreichischen BIP ausmacht. Und auch hier gilt wiederrum: Die beste Milchkuh schlachtet man nicht einfach so im vorbeigehen.

Zwar kann die berechtigte Frage gestellt werden, ob im Herbst auch noch genügend Hoteleriebetriebe übriggeblieben sind, die zum BIP beitragen können. Jedoch dürfte sich in diesem Fall das Prinzip Hoffnung bei der Politik durchgesetzt haben. Bei der ganzen Positivwerbung für das Tourismusland Österreich und der ganzen Negativwerbung für das Ausland („Reiswarnungen“ für EU-Staaten, von denen andere Länder glauben, dass es dort doch nicht so schlimm ist), werden sich doch wohl genügend Österreicher fristgerecht zum Heimaturlaub einfinden. Dennoch: Diese Entscheidungskette ist immerhin plausibel und nachvollziehbar.

Doch nun zu des Pudels Kern: Was wird im Umsatzsteuergesetz (UStG) geändert?

Senkung der USt von 20% auf 5% für Gastronomie und Kulturbranche

Gastronomie:
Wer eine Gewerbeberechtigung für die Gastronomie hat (§ 111 Abs. 1 GewO 1994), kann ab sofort für alle Speisen und Getränke befristet bis 31.12.2020 statt 20% nur mehr 5% Umsatzsteuer verrechnen. Ob diese Preissenkung (teilweise) an den Konsumenten weitergegeben wird, liegt im Ermessen des Gastronomen.

Kulturbereich:
Auch die Kultur muss nur mehr 5% verrechnen. Darunter fallen etwa Kinos, Konzertveranstalter, Museen etc. Die nachfolgenden Ausführungen gelten daher sinngemäß auch für die Kultur!

Was ist mit dem Zulieferer?

Eine spannende Frage ist allerdings: Was passiert mit dem Einkauf des Wirten beim Lieferanten? Verrechnet dieser auch nur 5% USt? Die Antwort kann juristischer nicht sein: Es kommt darauf an!

  1. 1. Alkoholische Getränke bzw. andere Waren und Dienstleistungen (außer Lebensmittel, siehe sogleich) werden weiterhin mit 20% eingekauft
  2. 2. Die Änderung sieht eindeutig den Zukauf von Lebensmitteln der Anlage 1 zum UStG (Fleisch, Milch etc, unter „Anlage zu § 10 Abs. 2 UStG“ nachlesbar hier, Am Ende des Dokuments)

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004873

ebenfalls begünstigt vor. Das heißt zB Fleisch wird ebenfalls mit 5% versteuert (Anm.: Wer als Bauer, Lieferant dennoch um 10% verkauft, muss trotzdem 10% USt-abführen!).

Der Einkauf des Gastronomen alkoholischer Getränke (Sondersituation betr. Ab-Hof-Verkauf von Wein bleibt wie bisher) wird mit 20% USt (zB Bier) abgerechnet, der Weiterverkauf mit 5%. Dadurch wird folgendes erreicht:

  1. 1. Größere Handelsspanne zwischen Ein - und Verkauf. Mehr Umsatz, mehr Liquidität. Das Wort „Gewinn“ wird 2020 trotzdem kaum einem Gastronomen über die Lippen kommen.
  2. 2. Niedrigerer Vorsteuerabzug des Gastronomen bzw. Kulturbetriebes. Das heißt die Einkommensteuer verschiebt sich in die Umsatzsteuer. Mit anderen Worten: Das, was in besseren Jahren versteuert werden musste und 2020 wohl niemals erreicht wird, holt sich der Staat im Bereich alkoholischer Getränke oder Kultur(dienst)leistungen eben über die Umsatzsteuer. Immerhin 15%.

Variante: Die Portionsgröße wird verkleinert, sodass eben mehr Gäste mit dem gleichen Wareneinsatz auskommen (oder größere Besucheranzahl einer Kino- oder Kulturveranstaltung). Eher ein Ding der Unmöglichkeit, denn ein Seiterl Bier bleibt eben ein Seiterl Bier und schlecht eingeschenkte Biergläser mag der gelernte Österreicher bekanntlich nicht; ebensowenig wie heillos überfüllte Veranstaltungsräume.

Dazu ein Rechenbeispiel:

Ein 50L Bierfass wir um
EUR 115,22 netto
EUR 13,- Biersteuer
EUR 128,22 gesammt, zzgl
EUR 38,64 (20% USt)
EUR 153,86 brutto eingekauft.

Abzüglich 10% Schwund (Schaum, etc.), können 90 Krügerln verkauft werden.
Der Einkaufspreis beträgt nach dem Rechenbeispiel nach Biersteuer EUR 1,42 zzgl. EUR 0,28 (20% USt), gesamt sohin EUR 1,71 pro Krügerl

Verkauft wird das 0,5 Bier um 3,80 brutto.
Bei einem 20% USt-Satz würde die Steuer EUR 0,63 betragen.
Bei einem 5% USt-Satz beträgt die Steuer EUR 0,18.

Klingt aufs Erste gut. Plus 0,45 EUR (45 Cent) pro Bier mehr.
Aber im zweiten Moment doch nicht so ganz gut, denn:
Das bedeutet, dass 10 Cent pro Krügerl jedenfalls an USt vom Gastronomen abzuführen sein werden (0,28 USt-Einkauf pro Krügerl minus den 0,18 an 5% USt bei Verkauf an den Gast).

Schließlich bleibt dem Gastronomen Pro Krügerl 0,35 Cent mehr. Das wären bei den 90 Krügerln pro 50L gesamt EUR 31,50. Bitte nicht alles auf einmal ausgeben!

Zusammenfassung

Abhängig vom Anteil alkoholsicher Getränke am Umsatz kann die Differenz zwischen 20% Einkauf und 5% Verkauf zu einem finanziellen Problem innerhalb der Gastronomie kommen. Der vorausschauende Gastronom wird sich seine USt-Zahllast rechtzeitig auf die Seite legen. Doch in der derzeitigen Situation ist das aufgrund des Liquiditätsengpasses für viele nicht möglich.
Abhängig von der Notwendigkeit Leistungen im Kulturbereich zuzukaufen, gibt es dort das sinngemäße Problem.

Entweder es kommt rechtzeitig vor Jahreswechsel
1. ein teilweiser USt-Erlass für hart getroffene Betriebe, oder
2. generell für die Gastronomie / die Kultur ein USt-Erlass
oder
3. die Insolvenzwelle ist eben nur auf  2021 verschoben. Ein unendliches Stunden der Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt, wird nicht möglich sein.

Es muss nicht soweit kommen, das ist richtig. Die Gastronomie / die Kultur könnte rechtzeitig Umsatzsteuerbeträge auf die Seite legen bzw. sonst Vorsorge treffen. Doch bei akutem Geldmangel (bei akutem Liquiditätengpass), in den nächsten drei Monaten für die meisten betroffenen Betriebe ein Ding der Unmöglichkeit. Zumal es Wirt, Kino und co im letzten Quartal nicht gerade leicht hatten und sehr viele von der Hand in den Mund lebten.

Daher sei jedem Gastronomen / Kulturbetrieb geraten: Vorsicht! Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) jeden 15. eines Monats ernst nehmen und allfällige Nachzahlungsbeträge so gut es geht auf die Seite legen bzw. anderweitig Vorsorge treffen. Sonst kommt das Liquiditätsproblem wie ein Bumerang zurück.

Wegen der Änderung des Epidemiegesetzes, das praktisch alle von der Corna-Krise betroffene Unternehmen um Entschädigungsansprüche gebracht hat, müssen wir an dieser Stelle auf die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hinweisen. Aber! Die Uhr tickt bis 30.06.2020. Details hier: Volle Entschädigung vom Staat – jetzt aktiv werden!Volle Entschädigung vom Staat – jetzt aktiv werden!

Fragen? Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren (telefonisch oder per Videokonferenz). Telefon: 02252 86 366

Hier finden Sie alle Infos zu Fördermöglichkeiten:

Hilfe bei Corona-Kurzarbeit (Video)

Corona Hilfs-Fonds

Der Corona-Härtefallfonds: Phase 2

Sonderhilfe für NÖ Betriebe

Erinnern wollen wir in diesem Zusammenhang an die Stundungsmöglichkeiten von Sozialversicherungsbeiträgen (ÖGK) und Vorauszahlungen an das Finanzamt (BMF).

Hier finden Sie für Bürger, Verbraucher und Unternehmen weitere wichtige Informationen zum Thema Corona:

Erbschaftsteuer nach Corona-Krise? - Jetzt Schenkungen prüfen!

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