Ein Gesetzesentwurf sieht die Möglichkeit zur elektronischen Gründung einer GmbH vor.
Ein Gesetzesentwurf sieht die Möglichkeit zur elektronischen Gründung einer GmbH vor. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Das Gesetz soll am 01.01.2019 bzw. am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Errichtung durch elektronischen Notariatsakt
Zur Eintragung einer GmbH in das Firmenbuch muss ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag durch Notariatsakt abgeschlossen werden. Nach aktueller Rechtslage müssen dabei alle Parteien gleichzeitig persönlich vor dem Notar anwesend sein. Dahinter steht die Überlegung, dass der Notar so die Parteien beraten und über die Folgen aufklären kann und seine rechtsgestaltende Funktion optimal ausüben kann. Außerdem dient die verlässliche Identifikation der Parteien durch den Notar der Rechtssicherheit und wirkt gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
Bei Gesellschaftsgründungen kommt es jedoch immer wieder zu Schwierigkeiten mit dem Erfordernis der persönlichen Anwesenheit sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch aus Kostengründen. Mittlerweile sind außerdem die Sicherheitsstandards der technischen Kommunikationsmöglichkeiten weit vorangeschritten. Daher erscheint es der Regierung vertretbar, dass sich der Notar beim Zustandekommen eines Vertrags zur Errichtung einer GmbH elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten bedienen kann.
Den Notar treffen dann weiterhin Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung, Sozial- und Steuerbetrug. Die endgültige Verantwortung für die Identifizierung soll ausdrücklich beim Notar bleiben. Er kann die Aufnahme des Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit auch verweigern.
In Zukunft auch andere elektronische Notariatsakte?
Durch den Entwurf soll die grundsätzliche Möglichkeit eines Notariatsakts durch „elektronische Kommunikationsmöglichkeiten (...) soweit dies gesetzlich vorgesehen ist“ geschaffen werden. Gleichzeitig soll vorgesehen werden, dass eine GmbH „auch elektronisch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit errichtet werden kann“. In Zukunft können auch andere Anwendungsfälle außerhalb des Gesellschaftsrechts vorgesehen werden.
Einzelheiten werden noch geregelt
Mit Verordnung sollen noch die Details zur Identitätsfeststellung, Datensicherheit und Fälschungssicherheit festgelegt werden. Die näheren technischen Voraussetzungen für die Verfahren sind in Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung der Pflicht zur Identifizierung verbleibt beim Notar.