Überraschende VwGH-Entscheidung: Parkplätze in Wohnhausanlagen werden um 10% teurer.
Damit hätte noch vor kurzem niemand gerechnet:
Leistungen, die von einer Wohnungseigentümergemeinschaft für ihre Mitglieder (dh alle, die in der Anlage eine Eigentumswohnung haben) erbracht werden, unterliegen einem ermäßigten Ust-Steuersatz von 10%, sofern das Grundstück, auf denen das Haus errichtet wurde Wohnzwecken dient. Das ist dann der Fall, wenn sie dazu bestimmt sind "in abgeschlossenen Räumen, einschließlich Nebenräumen, privates Leben ermöglichen; wenn sie Menschen somit auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft gewähren."
Während für die Nutzung eines Hallenbades laut VwGH (VwGH 4. 2. 2009, 2007/15/0116) nur 10% Ust zu zahlen sind (Argument: "Leben ermöglichen"), soll das für die Nutzung der Garagenplätze aber plötzlich nicht mehr gelten.
Laut VwGH sind Autoabstellplätze oder Garagen nämlich nicht dazu bestimmt, in abgeschlossenen Räumen privates Leben zu ermöglichen und insofern den persönlichen Wohnbedürfnissen zu dienen. Ein Hallenbad soll also "privates Leben ermöglichen", ein Parkplatz dagegen aber nicht!
Bei der nächsten Abrechnung müssen Hausverwaltungen daher Leistungen, die in Zusammenhang mit Garagen und Autoabstellplätzen stehen, mit 20% Ust versteuern.
Die Entscheidung: VwGH 25. 6. 2014, 2010/13/0119
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