Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hatte zu entscheiden, ob die im Jahr 2012 am Karfreitag auf ORF 2 und im Radio „zum Gedenken an den Kreuztod Christi“ durchgeführte Schweigeminute verfassungswidrig war.
Der ORF führte am Karfreitag 2012 (6. 4. 2012) um ca 15.00 Uhr eine Schweigeminute „zum Gedenken an den 'Kreuzestod Christi' im Fernsehprogramm ORF 2 und im Radio durch. Ein Zuseher fühlte sich in seinen (Grund-)Rechten verletzt und ging rechtlich dagegen vor. Er brachte vor, der ORF habe die verfassungsgemäße Verpflichtung zur Einhaltung der konfessionellen und weltanschaulichen Neutralität sowie die Verpflichtung zur Objektivität und Sachlichkeit verletzt und gegen das Objektivitätsgebot verstoßen.
Als seinem Antrag nicht stattgegeben wurde, leitete er weitere Schritte ein und landete schließlich vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH). Vor diesem behauptete er die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Religionsfreiheit.
Das Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art 14 StGG, Art 9 EMRK) schützt nicht nur die freie Glaubensausübung, sondern auch die negative Religionsfreiheit, also nicht dazu gezwungen zu werden, an religiösen Handlungen teilzunehmen.
Dieser Schutz bedeutet aber keine Freiheit vor jeder Konfrontation mit religiösen Auffassungen. So kam der VfGH zum Schluss, dass die Durchführung einer Schweigeminute im öffentlichen Fernsehen nicht in die Religionsfreiheit eingreift und den redaktionellen Gestaltungsspielraum des ORF nicht überschreitet. Ob es heuer eine Schweigeminute geben wird? Wir sind gespannt.