Sind Mehrkosten für Nahrungsmittel aufgrund einer Bulimieerkrankung steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar? Und wenn ja, wie hoch?
Der Sachverhalt
Eine Patientin leidet nach einem psychiatrischen Gutachten im Rahmen eines komplexen Krankheitsgeschehens an täglich drei bis fünf Ess-Brechattacken (Bulimie). Sie machte im Zuge ihrer Einkommensteuer deshalb die Mehrkosten für Nahrungsmittel als außergewöhnliche Belastung geltend.
Die Sache war jedoch rechtlich nicht so klar, weswegen der Fall bis vor den Verwaltungsgerichthof (VwGH) kam.
Die Entscheidung
Können solche außergewöhnlichen Aufwendungen der Lebensführung nun steurlich abgesetzt werden?
Als Maßstab der Außergewöhnlichkeit stellt das Gesetz auf die Höhe der Belastung im Vergleich zur Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab. Es macht jedoch auch einen Unterschied, wenn aus Krankheitsgründen ein Vielfaches an Nahrungsmitteln konsumiert werden muss, um dem Körper denselben lebensnotwendigen Nährwert zuzuführen.
Daher liegt grundsätzlich eine geeignete außergewöhnliche Aufwendung vor.
Im konkteten Fall wurde die krankheitsbedingte Zwangsläufigkeit des Mehraufwandes durch ein fachmedizinisches Gutachten bestätigt.
Nicht zwangsläufig wäre die Belastung, wenn sich die Mitbeteiligte einer Behandlung verweigern würde, mit der die Abläufe der „Ess-Brechattacken“ zu vermeiden wären. Im entschiedenen Fall trifft dies jedoch nicht zu, da die Betroffene sogar in Behandlung war.
Schätzung des Mehraufwands
Eine Anknüpfung an ein Gutachten im Rahmen einer Schätzung ist erforderlich und zielführend. Im konkreten Fall wurde das psychiatrische Gutachten herangezogen.
Mehrkosten für Nahrungsmittel aufgrund einer Bulimieerkrankung sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, sofern eine Behandlung des Krankheitsbildes nicht verweigert wird.
Die Höhe des Mehraufwandes wurde unter Anknüpfung an ein psychiatrisches Gutachten mit € 1.200,- festgesetzt.
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