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Haftung wegen falscher Anlageberatung

altDas Handelsgericht Wien hat einen AWD-Berater, der seinem Kunden Immofinanz-Aktien als todsicher empfohlen hatte, verurteilt. Das Gericht ging in seiner Beurteilung davon aus, dass die Beratung durch den AWD-Mitarbeiter nicht ausreichend war.

Ein UNO-Angestellter wollte Geld risikolos in Form eines kurzfristigen Sparprodukts veranlagen. Dafür wandte er sich im Oktober 2006 an den Finanzdienstleister AWD. Der Berater verkaufte dem Kunden die Aktien der Immofinanz, die nach seinen Angaben „todsicher“ waren. Überdies könne er bei dieser Investierung so gut wie gar nichts verlieren, so der Berater. Der UNO-Angestellte wurde über keinerlei Risken aufgeklärt. Von Seiten des Beraters wurde nur eingeräumt, dass sich eventuell die Rendite verändern könne. Der Geschädigte vertraute ihm.

Als die Kurse der Immofinanz in den Keller rasselten, verlor der UNO-Angestellte sein gesamtes angelegtes Geld in Höhe von rund 1200 Euro. Vor Gericht erklärte der Geschädigte, dass er bei Kenntnis des Risikos eines Teil- oder Totalverlustes seines Kapitals, die Aktien nicht erworben hätte.

In seinem Urteil (8 C 418/08s) ging das Erstgericht davon aus, dass der Berater wegen falscher Anlageberatung für den Schaden zu haften habe. Der Er müsse aufgrund von Schutz- und Sorgfaltspflichten den Kunden über mögliche Risken aufklären. Je spekulativer das Anlageobjekt und je unerfahrener der Kunde ist, desto weiter reicht die Verpflichtung zur Aufklärung, so das Gericht.

Im konkreten Fall hatte der Geschädigte keinerlei Fachwissen um die Veranlagung von Aktien. Er vertraute dabei voll und ganz seinem Berater. Da keine ausführliche Aufklärung gemacht wurde, muss der Anleger so gestellt werden, wie wenn er die Aktien nicht angekauft hätte. Der Schaden wird aus der Differenz von Kauf- und Verkaufspreis ermittelt.

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