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Strafgesetznovelle 2017

Dem Parlament liegt eine Regierungsvorlage zur Strafgesetznovelle 2017 vor. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Wir geben hier einen Überblick über die geplanten Änderungen.

Dem Parlament liegt eine Regierungsvorlage zur Strafgesetznovelle 2017 vor. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Wir geben hier einen Überblick über die geplanten Änderungen.

Allgemeines

Mit dieser Novelle soll vor allem den vermehrt auftretenden staatsfeindlichen Bewegungen entgegengewirkt warden. Auch Beamte sowie Mitarbeiter von Verkehrbetrieben sollen nun besser gegen Aggressionsakte geschützt werden.

Im Zusammenhang mit Sexualdelikten soll dem Phänomen entgegengewirkt werden, dass Gruppen von Menschen öffentliche Veranstaltungen für sexuelle Übergriffe gegenüber Frauen nützen. Weiters werden in Bezug auf das Phänomen „Sexting“ die Ausnahmen hinsichtlich der Strafbarkeit von Jugendlichen erweitert sowie einige Anpassungen und Präzisierungen der bisherigen Rechtslage vorgenommen.

Die Strafbarkeit der Geldwäscherei soll an die neueste Geldwäsche-Richtlinie angepasst werden.

Die Änderungen sollen im Wesentlichen mit 01.09.2017 in Kraft treten.

Die Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

  1. Taten gegen den Staat

1.1. Staatsfeindliche Bewegungen

Der neue Tatbestand „Staatsfeindliche Bewegungen“ wird geschaffen:

Zu bestrafen ist, wer eine staatsfeindliche Bewegung gründet oder sich in einer solchen führend betätigt, wenn er oder ein anderer Teilnehmer eine ernstzunehmende Handlung ausgeführt oder zu ihr beigetragen hat, in der sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert. Ausserdem ist zu bestrafen, wer an einer solchen Bewegung mit dem Vorsatz teilnimmt, dadurch die Begehung von staatsfeindlichen Handlungen zu fördern, oder sie mit erheblichen Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt.

Eine staatsfeindliche Bewegung gründet derjenige, der staatsfeindliche Gedankenkonstrukte erfindet oder solche Theorien aufstellt und diese anschließend mit dem Vorsatz anderen zugänglich macht, dass diese aktiv an der Verwirklichung einer staatsfeindlichen Handlung mitwirken.

1.2. Angriffe auf Beamten

Beim “Tätlichen Angriff auf einen Beamten“ soll die Strafdrohung erhöht werden, und zwar von bisher „bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ auf eine Strafdrohung „bis zu zwei Jahren“.

1.3. Angriffe auf Bedienstete von Verkehrsbetrieben

In Reaktion auf vermehrte tätliche Übergriffe auf Lenker und Kontrollore in Massenbeförderungsmitteln, wird der neue Tatbestand „Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt“ geschaffen.

Zu bestrafen ist danach „wer eine Person, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während der Ausübung ihrer Tätigkeit tätlich angreift“.

Da es sich bei der Tathandlung zwar um einen tätlichen Angriff - jedoch noch nicht um eine Körperverletzung - handelt, wird als Strafdrohung eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorgeschlagen.

Außerdem soll zum Schutz dieser Personengruppe bei schwerwiegenderen Angriffen, die bereits eine Körperverletzung darstellen, mit eine neue Qualifikation geschaffen werden (Strafdrohung bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe).

  1. Sexualdelikte

2.1. Verabredete Begehung sexueller Belästigung

Mit einer neuen Bestimmung werden Qualifikationen für die verabredete Begehung sexueller Belästigung geschaffen:

Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung nach begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Wer eine sexuelle Belästigung nach mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

2.2. Notwehr

Zur Klarstellung und um künftig in allen Fällen von Angriffen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ohne Prüfung des Vorliegens eines anderen notwehrfähigen Rechtsguts eine Rechtfertigung durch Notwehr zu ermöglichen, wird vorgeschlagen, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung explizit als notwehrfähiges Rechtsgut aufzunehmen.

2.3. Sexting

Erweiterung der Ausnahmen von der Strafbarkeit hinsichtlich pornografischer Darstellungen Minderjähriger im Zusammenhang mit „Sexting“:

Die Herstellung einer pornografischen Darstellung Minderjähriger zum Zweck der Verbreitung ist als Qualifikation erfasst, wobei unter „Verbreiten“ das Zugänglichmachen bereits an eine andere Person zu verstehen ist. Durch die vorgeschlagene Änderung sollen Fälle, in denen eine mündige minderjährige Person eine pornografische Darstellung von sich selbst herstellt, um diese einem anderen (potenziellen Partner) zugänglich zu machen, zukünftig nicht mehr nach dieser Bestimmung strafbar sein.

Weiters gibt es in der Praxis Fälle, in denen eine unmündige Person eine pornografische Darstellung von sich selbst anfertigt und längere Zeit zB auf dem Handy gespeichert hat. Solange die Person unmündig ist, kommt eine Strafbarkeit nicht in Betracht, entsteht jedoch mit Vollendung des 14. Lebensjahrs. Auch diese Fälle sollen daher nun von einer Strafbarkeit ausgenommen werden, allerdings nur in den engen Grenzen des Eigenbesitzes. Eine Straflosigkeit der Weitergabe würde zu weit führen und scheidet daher in solchen Fällen aus.

2.4. Sexualdelikte im Zusammenhang mit einem Autoritätsverhältnis

Die bisherige Aufzählung der Täter in Gesundheitsberufen soll durch die Diktion „Angehörige eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes“ ersetzt warden.

  1. Geldwäscherei

Der Vortatenkatalog der Geldwäscherei soll in Umsetzung von der 4. Geldwäsche-Richtlinie [RL (EU) 2015/849] ausgeweitet werden:

Nunmehr sollen alle Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung stammen, als Vortat der Geldwäscherei in Betracht kommen. Dadurch sollen jedenfalls alle in die gerichtliche Zuständigkeit fallenden Finanzvergehen eine Vortat der Geldwäscherei sein können.

Weiters wird der Vortatenkatalog um Suchtmitteldelikte ergänzt.

  1. Verspottung aus Entrüstung

Ob eine allgemein begreifliche Entrüstung nicht nur zur Straflosigkeit einer Beleidigung führen kann, sondern auch zur Straflosigkeit einer Verspottung, war bisher strittig, sodass zur Klarstellung nun auch die Verspottung in das Gesetz aufgenommen werden soll.

Der aktuelle Stand des Verfahrens.

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