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Barrierefreiheit ab 01.01.2016 – Nächste schlechte Nachricht für Unternehmer?

Ab 2016 müssen Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, ihre Dienste in barrierefreien Räumen anbieten. Wer diese Verpflichtung ignoriert, kann mit Schadenersatzklagen konfrontiert werden.

Ab 2016 müssen Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, ihre Dienste in barrierefreien Räumen anbieten. Wer diese Verpflichtung ignoriert, kann mit Schadenersatzklagen konfrontiert werden.

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) wurde am 01.01.2006 verlautbart und hatte insbesondere für Bestandsobjekte sehr lange Übergangsfristen vorgesehen, die nunmehr per 31.12.2015 enden. Davon betroffen sind vor allem Gewerbetreibende und Hauseigentümer, die sich bis dato wenig bis gar nicht auf diese Problematik eingestellt haben.

Uneingeschränkte Verpflichtung?

In Pflicht betreffend Barrierefreiheit nimmt das BGStG insbesondere Gewerbetreibende, die öffentlich Güter zur ­Verfügung stellen bzw. Dienstleistungen ­erbringen (z. B. Supermarkt, Trafik, Arztpraxis) oder Güter (z. B. Wohnungen, Geschäftslokale) auf verschiedenen Plattformen öffentlich anbieten. Dies betrifft ab 01.01.2016 alle Bestandsobjekte – vorhandene Bewilligungen (insb. Betriebsanlagengenehmigungen) sind nicht relevant und auch die bisherige 5.000-Euro-Grenze für Investitionen fällt weg.

Schadenersatz?

Alle Personen haben das Recht, ohne Diskriminierung einen barrierefreien Zugang zu Gebäuden einzufordern. Gewerbetreibende und HauseigentümerInnen müssen somit beurteilen, ob sie dem BGStG unterliegen und welche ­Auswirkungen die gesetzlichen Regelungen betreffend Antidiskriminierung für ihren Betrieb haben.

Menschen mit Behinderung, die durch Barrieren diskriminiert werden, können Schadenersatz geltend machen. Eine Schadenersatzklage ist allerdings erst zulässig, wenn zuvor ein Schlichtungsverfahren vor dem Sozialministeriumservice (früher Bundessozialamt) eingeleitet wurde und dieses keine gütliche Einigung gebracht hat.

Jetzt aktiv werden!

Unternehmer sollten rechtzeitig aktiv werden, um zu erheben, wie allfällige Barrieren beseitigt werden können. Dabei sollte neben der technischen Machbarkeit auch die Finanzierbarkeit abgeklärt werden. Im Einzelfall kann sich ergeben, dass die Beseitigung von Barrieren wegen unverhältnismäßiger Belastung unzumutbar oder überhaupt rechtswidrig (z. B. Denkmalschutz) wäre. In jedem Fall müssen aber die zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation zu bewirken.

Nutzen Sie die Möglichkeit und informieren Sie sich bei uns über mögliche Vorgehensweisen sowie den Umfang von erforderlichen Nachrüstungsmaßnahmen.

 

Hintergrund:

Rund 20 Prozent der Bevölkerung leben mit einer oder mehreren dauerhaften Beeinträchtigungen. Rund eine Million Menschen in Österreich haben Mobilitätseinschränkungen, ca. 300.000 sind stark seh -, 200.000 hörbeeinträchtigt. Für behinderte Menschen ist Barrierefreiheit eine Notwendigkeit, um am täglichen Leben teilhaben zu können. Letztlich profitieren aber alle davon: Unfallrisiken werden verringert, Waren leichter zugänglich und Informationen besser verständlich gemacht.

 

Tipp:

Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Förderungen für investive bauliche Maßnahmen zum Abbau von vorhandenen Barrieren. Weitere Informationen finden Sie auf den Serviceseiten des Sozialministeriums

https://www.sozialministeriumservice.at/site/UnternehmerInnen/Foerderungen_von_Investiven_Massnahmen

 

Um sich einen Überblick über allenfalls notwendige bauliche Maßnahmen zu verschaffen, empfehlen wir darüber hinaus den "Barriere-Check" des Sozialministeriums

http://www.barriere-check.at

 

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004228

Unverhältnismäßige Belastungen

§ 6. (1) Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von § 5 Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.

(2) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden Bedingungen verbundene Aufwand,

2.

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eine Diskriminierung bestreitenden Partei,

3.

Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Maßnahmen,

4.

die zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und der behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit,

5.

die Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises,

6.

beim Zugang zu Wohnraum der von der betroffenen Person darzulegende Bedarf an der Benutzung der betreffenden Wohnung.

(3) Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Abs. 1, liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der betroffenen Person im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Abs. 2 heranzuziehen.

(4) Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten wurden.

(5) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

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