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Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers

Der VwGH hatte zu entscheiden, ob der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet, wenn die betroffene Gesellschaft eine Tätigkeit ausübt, für die sie keine Gewerbeberechtigung hat.

Der VwGH hatte zu entscheiden, ob der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet, wenn die betroffene Gesellschaft eine Tätigkeit ausübt, für die sie keine Gewerbeberechtigung hat.

Der aktuelle Fall

Ein Gesellschafter einer OG ist bestraft worden, weil die OG „Holzbau-Meister-Arbeiten“ verrichtete, obwohl sie nur zur Ausübung des Gewerbes der „Stuckateure und Trockenausbauer“ berechtigt war. Die Gesellschaft hatte jedoch einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt, der normalerweise für die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften verantwortlich wäre. Daher hätte nach die Strafe nach der Ansicht des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer ergehen müssen. Er ergriff rechtliche Schritte und die Sache ging bis vor den Verwaltungsgerichtshof (VfGH). Dieser hatte zu klären, ob die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit den Gesellschafter der OG oder den bestellten gewerberechtliche Geschäftsführer trifft.

Die Entscheidung

In seinen Entscheidungsgründen erinnert der VwGH daran, dass der bestellte Geschäftsführer bei einer juristischen Personengemeinschaft (wie der hier betroffene OG) für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften grundsätzlich verantwortlich ist. Nur wenn zur Tatzeit ein solcher gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt war, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Das wären bei einer OG die Gesellschafter.

Die entscheidende Frage für die Abgrenzung war, ob die ausgeführte gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit steht, die durch die vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckt ist. Der VwGH bejahte dies.

Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist daher auch dann für eine unbefugte Tätigkeit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn die gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer Tätigkeit steht, die durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckt ist.

Die Entscheidung

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