Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied einen langen Streit rund um die Biermarke „Budweiser“.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied einen langen Streit rund um die Biermarke „Budweiser“.
Der tschechische Bierhersteller und Inhaber der Marke „Budweiser“ mit Priorität 1960 stellte einen Antrag gegen den US-amerikanischen Bierhersteller und Inhaber der Marke „BUD“ mit Priorität 1996. Die Marken sind jeweils für Waren der Kategorie "Bier" registriert.
Schon im Jahr 1999 begehrte der tschechische Bierhersteller die Löschung der ähnlichen Marken unter Berufung auf ihre älteren Rechte. Er stützte seinen Löschungsantrag unter anderem auf einen völkerrechtlichen Vertrag vom 11. 6. 1976 zwischen der Republik Österreich und der CSSR. Nach dem Abkommen ist die Bezeichnung „Bud“ unabhängig davon geschützt, ob Verwechslungs- oder Irreführungsgefahr bestehe. Das amerikanische Gegenstück brachte unter anderem entgegen, dass die Tschechische Republik im Zuge des Beitritts zur Europäischen Union (1. 5. 2004) die Angabe „Bud“ im Beitrittsvertrag nicht gesichert hat.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, mit denen dem Löschungsantrag stattgegeben wurde. Nach gesicherter Rechtsprechung war die Bezeichnung „Bud“ zum Eintragungs- bzw Prioritätszeitpunkt (1996 bzw 1997), nicht aber zum Zeitpunkt der Entscheidungen der Vorinstanzen (2014 bzw 2016) geschützt. Bei einem derartigen Löschungsantrag ist nur auf die damaligen Eintragungsvoraussetzungen und nicht auf spätere Änderungen der Rechtslage abzustellen, sodass auch die zwischenzeitige Rechtsänderung durch den EU-Beitritt Tschechiens irrelevant ist.
Wenn eine Marke nicht eingetragen hätte werden dürfen, ist beim Löschungsantrag also auf die frühere Rechtslage abzustellen.
Der tschechische Bierhersteller konnte sich also behaupten und seinem Antrag wurde stattgegeben j.