Wienerstraße 80, 2500 Baden +43 2252 86366 frage@forsthuber.at

Select your language

Willkommen

Dr. Gottfried Forsthuber und Mag. Gottfried Forsthuber

Herzlich Willkommen bei Forsthuber & Partner Rechtsanwälte!
Ihr Recht ist unser Auftrag! Als Anwaltskanzlei in Baden bieten wir Ihnen alle großen Rechtsgebiete spezialisiert an: Unternehmensrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Kaufverträge, Verwaltungsrecht Strafrecht, Familien- & Erbrecht, Immobilien-, Miet- & Wohnrecht, Insolvenzen, Betreiben von Forderungen uvm. Erfahren Sie mehr über Ihren Anwalt in Baden.

Suchen

Aktuelles

Nachschlusspflicht bei der gründungspriviligierten GmbH

Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshof (OGH) können auch bei einer gründungspriviligierten GmbH Naschschüsse eingefordert werden.

Bei der Gründungsprivilegierung sind die Gesellschafter nur zur Einzahlung einer reduzierten Stammeinlage verpflichtet (10.000€, von denen mindestens 5.000€ einbezahlt werden müssen). Die Frage, wann es zur Verpflichtung zu Nachschüssen kommen kann wurde in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Jetzt gibt es zu dieser Frage Rechtsprechung vom Obersten Gerichtshof (OGH).

GmbHs müssen ihre Verluste grundsätzlich selbst tragen und die Gesellschafter haften nur mit ihrer Stammeinlage. Im Gesellschaftsvertrag kann aber vorgesehen werden, dass eine „Nachschusspflicht“ besteht, dass die Gesellschaft also darüber hinausgehende Zahlungen von den Gesellschaftern fordern kann.

Nachschusspflicht bei der Gründungsprivilegierung

Nach einer alten Entscheidung des OGH aus den 1930er-Jahren ist die Einforderung von Nachschüssen erst nach vollständiger Einzahlung der Stammeinlagen zulässig. Bei gründungspriviligierten GmbHs sieht es jedoch anders aus.

Nach der aktuellen Rechtslage sind die Gesellschafter während aufrechter Gründungsprivilegierung (in den ersten 10 Jahren) nur zur Einzahlung der gründungsprivilegierten Stammeinlagen verpflichtet. Die Differenz zwischen der gründungsprivilegierten Stammeinlage und der übernommenen Stammeinlage ist während der Gründungsprivilegierung nicht fällig. Dies kann auch nicht fällig gestellt werden.

Folgt man der alten Judikatur folgt im Ergebnis, dass während einer aufrechten Gründungsprivilegierung niemals Nachschüsse eingefordert werden könnten. Daher könnte eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Nachschusspflicht nicht eingefordert werden. Die einzigen Möglichkeiten, die dann überbleiben, wenn die GmbH mehr Geld braucht sind eine Fremdfinanzierung, etwa über einen Bankkredit oder eine Kapitalerhöhung, was aber im Stadium der Gründungsprivilegierung problematisch ist. Durch die Gründungsprivilegierung soll Unternehmensgründern die Startphase erleichtert werden.

Um Abhilfe zu schaffen müssen nur die gründungsprivilegierten Stammeinlagen und nicht die übernommene Stammeinlage voll einfordern, bevor sie eine Nachschusspflicht durchsetzen kann.

Nach einer anderen Ansicht in der Literatur wird die Einforderung von Nachschüssen ohnehin vor der Einforderung der Stammeinlagen für zulässig erachtet.

Höhe der Nachschusspflicht

Im nun entschiedenen Fall waren die gründungsprivilegierten Stammeinlagen bereits voll eingezahlt.

Die beklagte Gesellschafterin vertritt den Standpunkt, dass von ihr nur ein Nachschuss in Höhe der von ihr übernommenen gründungsprivilegierten Stammeinlage von 2.800 € verlangt werden. Laut dem Gesellschaftsvertrag war die Nachschusspflicht mit dem Doppelten der „übernommenen Stammeinlage“ limitiert.

Bei einem Stammkapital von 35.000 € und einem Anteil der Beklagten an der Gesellschaft von 28 % beträgt die „übernommene Stammeinlage“ insgesamt 9.800 €. Da ein „Nachschuss in Höhe der übernommenen Stammeinlage“ beschlossen wurde, muss sie auch so viel bezahlen und nicht nur die gründungspriviligierte Stammeinlage

Fazit: auch wenn bei der grundüngsprivligierten GmbH am Anfang nur weniger eingezahlt werden muss, kann im Gesellschaftsvertrag wirksam eine Pflicht zu Nachschüssen vorgesehen werden. Diese können dann auch während der Phase der Gründungspriviligierung eingefordert werden.

Die gesamte Entscheidung

Weitere interessante Beiträge

Forsthuber & Partner Rechtanwälte

Ihr Recht ist unser Auftrag!

Als traditionsreiche Anwaltskanzlei in Baden bieten wir Ihnen alle großen Rechtsgebiete spezialisiert an und bieten Ihnen ein umfassendes Service.

Anschrift

Forsthuber & Partner Rechtsanwälte
Wienerstraße 80
2500 Baden
+43 2252 86 3 66
frage@forsthuber.at
Mo-Do: 9-12 Uhr und 13-17 Uhr
Fr:  9-13 Uhr