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Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Betrug

Muss der Geschäftsführer einer GmbH gerade stehen wenn es zu Betrug kommt?

Muss der Geschäftsführer einer GmbH gerade stehen wenn es zu Betrug kommt?

Eine Eigenhaftung eines bloß fahrlässig handelnden Vertreters liegt nur in bestimmten seltenen Ausnahmefällen angenommen vor. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vertreter ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am betroffenen Vertrag hat oder er bei den Vertragsverhandlungen persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt. Das bei jedem Geschäftsführer vorliegende eigenwirtschaftliche Interesse, das auf das von ihm geführte Unternehmen bezogen ist, reicht allerdings für eine Eigenhaftung nicht aus. Zwischen einer juristischen Person und den Gesellschaftern und Organen muss klar unterschieden werden.

Haben die Gläubiger einer GmbH für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden, können sie sich an den Geschäftsführer der GmbH nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen wenden. Voraussetzung ist, dass er der den Schaden durch schuldhafte Verletzung eines Gesetzes zum Schutz der Gläubiger zugefügt hat. Dies ist zum Beispiel der Fall wenn der Geschäftsführer das Delikt des Betrugs verwirklicht. Auch bei zivilrechtlichem Betrug kann der Geschäftsführer herangezogen werden. Die bloße Erkennbarkeit der Ungeeignetheit eines vertriebenen Geräts erreicht noch nicht die Schwelle des zivilrechtlichen Betrugs.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war für die Geschäftsführung der Gesellschaft „erkennbar, dass das Trockenlegungsgerät nicht zur Trockenlegung der Mauer des Klägers geeignet“ gewesen wäre; in diesem Urteil war ausgeführt worden, dass das einem anderen Käufer gelieferte Gerät für die im Keller dieses Käufers vorhandene Feuchtigkeit als Trocknungsgerät nicht geeignet war und das Wirkungsprinzip des Geräts nach dem „derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht erklärbar“ sei. Der Kläger leitet daraus eine (bedingt) vorsätzliche Irreführung im Sinn des § 870 ABGB durch den Beklagten ab.

Für die listige Irreführung ist allerdings rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (zivilrechtlicher Betrug) erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht zwar nicht aus (RIS-Justiz RS0014827 [T6]), wohl aber dolus eventualis (RIS-Justiz RS0014837). List setzt ein für die Entstehung des Irrtums (hier des Klägers) vorsätzliches, ja ihn bezweckendes Verhalten des Irreführenden (hier des Beklagten) voraus (RIS-Justiz RS0014821). Mit dem Berufungsgericht ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass die bloße Erkennbarkeit der Ungeeignetheit des Geräts der Gesellschaft für den Beklagten die Schwelle des zivilrechtlichen Betrugs im Sinn des § 870 ABGB noch nicht erreichte.

Eine Eigenhaftung des bloß fahrlässig handelnden Vertreters wird nur in bestimmten seltenen Ausnahmefällen angenommen (RIS-Justiz RS0019726 [T2]), so etwa, wenn der Vertreter ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrags hat oder er bei Vertragsverhandlungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt (RIS-Justiz RS0019726). Das bei jedem Geschäftsführer einer Gesellschaft grundsätzlich vorhandene gewisse eigenwirtschaftliche Interesse, dass das von ihm geführte Unternehmen bestehen bleibt, reicht allerdings für eine Eigenhaftung nicht aus (RIS-Justiz RS0019726 [T3]); zwischen einer juristischen Person und deren Gesellschaftern und Organen muss klar unterschieden werden (RIS-Justiz RS0019726 [T18]; 6 Ob 210/15y).

Die gesamte Entscheidung.

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