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Frage an Arbeitgeber: Karfreitag frei geben?

Wir, Forsthuber & Partner Rechtsanwälte, geben unseren Mitarbeitern frei. Ohne, dass sie dafür einen Urlaubstag aufwenden müssen. Wie es dazu kam, wie Sie den "persönlichen Urlaubstag" im Arbeitsvertrag festhalten und warum das Sinn macht, lesen Sie hier.

Wir, Forsthuber & Partner Rechtsanwälte, geben unseren Mitarbeitern frei. Ohne, dass sie dafür einen Urlaubstag aufwenden müssen. Wie es dazu kam, wie Sie den "persönlichen Urlaubstag" im Arbeitsvertrag festhalten und warum das Sinn macht, lesen Sie hier.

Der Karfreitag, der Freitag vor dem Osterfest, gilt dem Gedenken an Jesu' Tod und letztendlich der Annahme seiner schweren Prüfung in Liebe. Wir wollen, dass unsere Mitarbeiter ihre Religion leben können und diesen Tag für sich haben. Schon seit Jahren haben wir diese Lösung, die auch in Zukunft gilt. Unsere Arbeit findet hauptsächlich bei Gerichten, Behörden und in der Kanzlei selbst statt. Der Arbeitsaufwand kann daher gerade in der Osterwoche besser eingeteilt werden, da viele ohnehin auf Urlaub sind.

Karfreitag für alle frei geben?

In anderen Branchen (zB Handel, Gastronomie, Verkehr), bestehen wiederum davon verschiedene Arbeitsabläufe, weshalb es jedem Betrieb besser selbst überlassen ist, wie diese Frage gemeinsam (!) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelöst wird. Ein Wettlauf "wer ist der sozialere Arbeitgeber" bringt niemandem etwas, da es zB bei Verkehrsbetrieben oder anderen Branchen mit hoher Kundenfrequenz, nicht möglich ist, allen Mitarbeitern frei zu geben und für einen Tag komplett zuzusperren.

Ergänzende Regelung im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung notwendig?

Unabhängig davon, wie die Betriebsübung am Karfreitag ist, sollte die Frage des "persönlichen Urlaubstages" spezifisch im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung geklärt werden.

Aus unternehmerischer Sicht, kann damit besser der Betriebsablauf gesteuert werden: Die Urlaubsplanung wird jedenfalls für alle leichter. Eine spezifische Vereinbarung in Arbeitsverträgen, ist daher von Vorteil und zu empfehlen. Diese kann auch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses ergänzend getroffen werden. Die dreimonatige Frist zur Bekanntgabe des "persönlichen Urlaubstages" ist hilfreich, bringt jedoch keine wirkliche Planungssicherheit.

Jeder kennt sich aus

Für Arbeitnehmer hat eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ebenfalls Vorteile, da so auf die jeweiligen Bedürfnisse besser eingegangen werden kann (zB, Opferfest für Moslems, Thod-Kathin für Buddhisten, oder zB der eigene Geburtstag, oder Namenstag für Konfessionslose). Auch für Arbeitnehmer jüdischen Glaubensbekenntnisses macht eine spezifische Regelung zB für Jom Kippur Sinn. Egal was kommt, ob und wie die Regelung im Generalkollektivvertrag aufrecht bleiben kann: Man hat jedenfalls Rechtssicherheit. So gibt es auch keine Diskussionen, wenn mehr Arbeit anfällt und angeblich ein "Urlaub leider nicht möglich" ist.

Wichtiger Hintergrund, der bis dato überhaupt noch nicht bekannt wurde: Wird der „persönliche Feiertag“ in einem Urlaubsjahr nicht in Anspruch genommen, kann diese Wahlmöglichkeit im nächsten Urlaubsjahr nicht nachgeholt werden, alles bleibt in diesem Fall beim alten: Der gesamte Urlaub muss gemeinsam mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, der Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht auf einen bestimmten Tag.

Mit einer Regelung im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung, haben beide Seiten Sicherheit und können besser planen.

Haben Sie Fragen betreffend einer Regelung in ihrem Arbeitsvertrag? Wir helfen gerne weiter: 02252 86 3 66, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Haben Sie weitere Fragen zum „persönlichen Urlaubstag“, etwa welche Ansprüche der Arbeitnehmer hat und was als Arbeitgeber zu beachten ist? Hier finden Sie weitere Infos zum Thema persönlicher Urlaubstag.

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