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Kein Gründungsprivileg für GmbH

Wer ein Unternehmen gründet, ist solange Konsument und daher vom Konsumentenschutzgesetz geschützt, bis er sein Geschäft beginnt bzw. „eröffnet“: So lautete die bisherige klare Regel. Bis jetzt. Denn mit einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) könnte sich alles ändern.

Wer ein Unternehmen gründet, ist solange Konsument und daher vom Konsumentenschutzgesetz geschützt, bis er sein Geschäft beginnt bzw. „eröffnet“: So lautete die bisherige klare Regel. Bis jetzt. Denn mit einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) könnte sich alles ändern.

Der aktuelle Fall

Ausgangsfall ist ein verbundenes Verfahren aus zwei Teilen. Einerseits ging es um die restliche Kaufpreisforderung für die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen an die erstbeklagte GmbH (Zweit- und Drittbeklagte sind die Gründungsgesellschafter dieser GmbH) und andererseits den Anspruch dieser GmbH auf Rückzahlung des bereits geleisteten Kaufpreisteils von 120.000€, sowie den Ersatz weiterer Schäden. Die Beklagten verhandelten mit dem Kläger längere Zeit im Detail über den Kaufpreis, unterzeichneten Absichtserklärungen und gingen mit ihm eine 120 Punkte umfassende Due-Diligence-Liste durch. Die Gründung der GmbH erfolgte aufgrund einer Entscheidung der beklagten Gesellschafter.

Zentrale Frage im Verfahren: wer ist als Verbraucher anzusehen?

Die Gerichte verneinten die Verbrauchereigenschaft der GmbH zunächst und gelangten davon ausgehend zu der Auffassung, dass die im Vertrag vereinbarten Einschränkungen der Gewährleistung und des Schadenersatzes sowie der Ausschluss der Überziehung über die Hälfte wirksam sind.

Die beklagte GmbH erhob Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Die Entscheidung

Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebs ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gehören gemäß dem Konsumentenschutz noch nicht zu diesem Betrieb. Dann gilt auch noch der Schutz des Konsumentenschutzgesetzes. Dieses „Gründungsprivileg“ steht nur natürlichen Personen zu und nicht juristischen Personen (z.B.: GmbH). Selbst wenn den Gründungsgesellschaftern der GmbH die Verbrauchereigenschaft zukommen würde, könnte dies nicht dazu führen, dass auch die GmbH als Verbraucherin zu behandeln wäre.

Zudem verweist der OGH darauf, dass beklagten Gesellschafter über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Finanzwesen und Controlling bzw Management verfügen. Sie sind selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer und planten bereits seit dem Jahr 2012, sich selbstständig zu machen, eine „Firma“ zu gründen und mit dieser das nun gegenständliche Geschäft abzuschließen.

Der OGH wies die Revision zurück. Das Erstgericht wird unter Bindung an diese Rechtsansicht die Sache entscheiden.

Die gesamte Entscheidung.

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