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Dubioser Anbieter verkaufte Vignette teurer

Ein deutscher Anbieter verkaufte online „sofort gültige“ Vignetten zu höheren Preisen und täuschte seine Kunden. Die ASFINAG ging dagegen vor. Mit Erfolg?

Ein deutscher Anbieter verkaufte online „sofort gültige“ Vignetten zu höheren Preisen und täuschte seine Kunden. Die ASFINAG ging dagegen vor. Mit Erfolg?

Der aktuelle Fall

Die ASFINAG bietet online den Erwerb einer Digitalen Vignette an. Beim Erwerb durch Verbraucher ist dabei eine Wartefrist von 18 Tagen vorgesehen, um Missbrauch von Kunden im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Rücktrittsrecht der Verbraucher zu verhindern.

Ein deutsches Unternehmen vertrieb über seine Website "https://vignette-sofort.at/" Vignetten zu deutlich höheren Preisen, und zwar auch für Verbraucher als „sofort gültig“.

Das deutsche Unternehmen gibt dann die von den Kunden eingegebenen (Kennzeichen-)Daten und die Produktauswahl selbst in den Webshop der ASFINAG ein und wählt dabei immer – also unabhängig davon, ob ihre Kunden tatsächlich die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen – die Option „Unternehmer“.

Das Unternehmen erteilt den Kunden dabei teilweise unzutreffende Informationen und lehnt das Rücktrittsrecht der Verbraucher ab. Die Kunden verzichten vorweg darauf. Verbraucher, die feststellen, dass sie einen höheren Preis bezahlt haben sollen nicht zurücktreten können und beschweren sich oft bei der ASFINAG. Auch verwechseln Verbraucher die Website des Unternehmens – auf der auch Merkmale der ASFINAG aufscheinen – mit der originalen Seite.

Deswegen erwirkte die ASFINAG eine einstweilige Verfügung gegen das deutsche Unternehmen, damit es die Vignetten nicht mehr vertreiben darf. Das Unternehmen wollte das jedoch nicht so auf sich sitzen lassen und die Sache ging bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).

Das Verfahren bisher

Das Erstgericht erließ auf Antrag der ASFINAG (Klägerin) eine einstweilige Verfügung, womit den Beklagten untersagt wurde, die Digitale Vignette oder Digitale Streckenmaut ohne Zustimmung der Klägerin zu vertreiben. Auch wurde den Beklagten untersagt, ihre Dienstleistungen unter Verwendung der Marken der Klägerin zu bewerben.

Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab, weil zwischen den Streitteilen kein Wettbewerbsverhältnis bestehen würde und die Marken der Klägerin beschreibend seien.

Die Entscheidung

Das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen ergibt sich im Wesentlichen aus dem gleichen Abnehmerkreis. Die Beklagten verstoßen durch die Nichtgewährung des Rücktrittsrechts an Verbraucher gegen den Verbraucherschutz und betreiben unlauteren Wettbewerb. Das geschieht durch die unrichtigen Informationen an die Kunden, um sie zu veranlassen, die Mautprodukte zu weniger günstigen als den normalen Marktbedingungen, nämlich zu höheren Preisen zu erwerben. Die Wortbildmarken für die Digitale Vignette und die Digitale Streckenmaut sind unterscheidungskräftig und daher geschützt. Ihr unbefugter Gebrauch im Geschäftsverkehr durch die Beklagten verletzt die Klägerin in ihren Markenrechten.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rechtsmittel der Klägerin Folge und stellte die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wieder her. Die deutschen Anbieter dürfen die Vignette also nicht mehr vertreiben.

Die gesamte Entscheidung.

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