Eine billige Rolex aus Hong-Kong bestellen ist keine gute Idee: Der EuGH stellte klar, dass die Uhr bei der Einfuhr in die EU beschlagnahmt werden darf.
Eine billige Rolex aus Hong-Kong bestellen ist keine gute Idee: Der EuGH stellte klar, dass die Uhr bei der Einfuhr in die EU beschlagnahmt werden darf.
Wird eine Nachahmung oder Nachbildung über die Website eines Online-Shops in einem Drittstaat (einem Staat außerhalb der EU) an eine Person in einem EU-Staat verkauft, kann der Markeninhaber seinen Schutz in Anspruch nehmen sobald die Ware in die EU gelangt.
Dieses dänische Vorabentscheidungsersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Blomqvist auf der einen Seite und der Firma Rolex auf der anderen Seite über die Vernichtung einer nachgeahmten Uhr, die Herr Blomqvist über ein chinesisches Online-Shop gekauft hatte und die von den Zollbehörden beschlagnahmt worden war.
Der konkrete Fall
Im Januar 2010 hatte Herr Blomqvist, der in Dänemark wohnt, über eine chinesische Online-Shop-Website eine Uhr – zumindestens gemäß der Beschreibung – der Marke Rolex bestellt. Die Bestellung und die Zahlung erfolgten über die englischsprachige Website des Händlers. Dieser versandte die Uhr per Post aus Hong Kong.
Die Sendung wurde bei ihrer Ankunft in Dänemark von den Steuerbehörden kontrolliert. Diese behielten die Uhr zurück, weil sie vermuteten, dass es sich um eine Nachahmung der originalen Rolex-Uhr handelt und Urheberrechte verletzt sein könnten. Nachdem Rolex festgestellt hatte, dass es sich tatsächlich um eine Fälschung handelt, beantragte das Unternehmen, die Uhr vernichten zu lassen. Herr Blomqvist widersprach dem unter Hinweis darauf, dass er die Uhr rechtmäßig erworben habe.
Rolex beantragte hierauf beim Handelsgericht in Schweden die Feststellung, dass Herr Blomqvist die Vernichtung ohne Entschädigung hinzunehmen hat.
Nachdem der EuGH sich nun mit den Rechtsfragen befasst hat, wird das dänische Gericht endgültig entscheiden.
Rechtsgrundlage: VO (EG) 1383/2003 des Rates vom 22. 7. 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen
Die Entscheidung: EuGH 6. 2. 2014, C-98/13, Blomqvist