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Zu wenige Angaben in Werbung können „Irreführung“ sein

Unternehmer mögen die geforderten detaillierten Pflichtangaben bei Werbung nicht allzu gerne: Sie machen die Werbung teuer, jedoch nicht zwingend besser. Sich nicht daran zu halten birgt jedoch ein Risiko: eine Unterlassungsklage.

Im einem Fall (4Ob15/13d) beschäftigte sich der OGH neulich mit dieser Problemstellung. Ein Unternehmer, der unter anderem Kinderbekleidungsartikel verkauft, schaltete in einer Zeitung am ein Inserat mit dem Inhalt „Totalabverkauf - Pro Stück nur mehr 3.50 EURO!!! - Kinderkleidung - Egal wie teuer die Ware vorher war - Über 1.000 Stk. Neuware - T-Shirts/Hosen/Jacken/Blusen/Jeans - *******straße **, ***** - 10.00 - 18.00 Uhr“.

Weiters kündigte er auf Plakatständern, Scheibenklebern und im Geschäftslokal unter anderem an: „Alles muss raus! - Total-Abverkauf - 3.50 EURO pro Stück - bis zu minus 90 % - Kinderbekleidung - Total-Abverkauf - 3.50 EURO pro Stück“.

Das Zeitungsinserat enthielt die Anschrift des Unternehmens, nicht aber auch den Namen des Unternehmers.

Was muss alles in einer Werbeanzeige angegeben werden?

Bei einer „Aufforderung an Verbraucher zum Kauf müssen unter anderem Informationen über die wesentlichen Produktmerkmale, Name und Anschrift des Unternehmens, Preis einschließlich Steuern und Abgaben, Fracht-, Liefer- und Zustellkosten bis hin zu Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und ein allfälliges Rücktrittsrecht angegeben sein. Davon kann nur abgegangen werden, wenn diese Informationen sich eindeutig aus den Umständen ergeben.

Wann liegt eine „Aufforderung zum Kauf“ vor?

Gemäß OGH geht dieser Begriff weiter als im gewöhnlichen Sprachgebrauch. Dies liegt auch an EU-rechtlichen Vorgaben. Aufmerksamkeits-, Image- oder Gefühlswerbung sind jedoch keine „Aufforderung zum Kauf“. Eine „Aufforderung zum Kauf“ kann aber auch schon ohne einem bindenden Angebot oder einer Einladung zur Angebotslegung vorliegen. Schon ungefähre Angabe von Preisen (z.B. ab 10€) und Bilder vom Produkt können genügen.

Das Verhalten des zu Beginn genannten Unternehmers verstößt daher gegen das Irreführungsverbot mangels der notwendigen Angaben. Der Klage auf Unterlassung wurde stattgegeben.

Auch wenn an den detaillierten Anforderungen Kritik geübt wird, ist Unternehmern, die sich auf keinen Rechtsstreit einlassen wollen anzuraten, im Zweifel lieber zu viel als zu wenig anzugeben.

Das gesamte Urteil.

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