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Immobilien-Ertragsteuer verfassungswidrig?

Eine Familie verkaufte ein Grundstück und müsste nach geltendem Steuerrecht 173 % des Veräußerungsgewinnes Steuern bezahlen. Die Immobilien-Ertragsteuer könnte teilweise verfassungswidrig sein.

Eine Familie verkaufte ein Grundstück und müsste nach geltendem Steuerrecht 173 % des Veräußerungsgewinnes Steuern bezahlen. Das Bundesfinanzgerichtshof (BFG) beantragte nun beim Verfassungsgerichtshof, die betroffene Wortfolge im Einkommensteuergesetz als verfassungswidrig aufzuheben damit nicht mehr Steuern bezahlt werden müssen als tatsächlich eingenommen wurde.

Nach Auffassung des BFG verstößt das 2012 eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten bei der privaten Grundstücksveräußerung gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben (dem objektiven Nettoprinzip und dem Vertrauensschutz). Das BFG beantragt daher die Aufhebung der enstsprechenden Wortfolge, damit Finanzierungskosten des für den Erwerb aufgenommenen Kredits vom Veräußerungsgewinn weiterhin abgezogen werden können.

Der aktuelle Fall

Der Beschwerdeführer erwarb im Juli 2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau gegen Fremdfinanzierung in Schweizer Franken ein Grundstück um € 535.040,20. Damals konnte er noch davon ausgehen, dass die mit dem Erwerb verbundenen Kosten bei der Ermittlung des Gewinns berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit wurde ihm aber durch Einführung der Immobilien-Ertragsteuer genommen, da mit diesem ein Werbungskostenabzugsverbot (darunter fallen auch die mit dem Kredit verbundenen Kosten) eingeführt wurde.

Aufgrund seiner finanziellen Lage war der Beschwerdeführer dazu gezwungen, das unbebaute Grundstück im Juli 2012 doch zu veräußern. Mit dem Veräußerungserlös von € 750.000,- tilgte er den Fremdwährungskredit, wofür aufgrund der Kursänderung der Fremdwährung ein Betrag in der Höhe von € 719.933,86 erforderlich war.

Das Finanzamt setzte im Einkommensteuerbescheid die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen mit € 107.480,- an und besteuerte diese mit dem Steuersatz von 25 % (€ 26.870,-).

Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, die Besteuerung eines von ihm in dieser Höhe nicht erzielten Gewinns verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Entscheidung

Überschießende Gewinnbesteuerung?

Im gegenständlichen Fall müsste der Beschwerdeführer Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen in der Höhe von € 107.480,- versteuern, obwohl ihm aus der Veräußerung des Grundstücks nach Abzug des Kursverlusts des Fremdfinanzierungskredits lediglich € 15.513,07 blieben. Damit übersteigt bereits die ermittelte Einkommensteuer von € 26.870,- den aus dem Veräußerungsgeschäft tatsächlich erzielten Überschuss. Den Beschwerdeführer träfe damit eine Abgabenlast auf einen Überschuss, der in dieser Höhe nicht erzielt wurde, und damit eine Steuerbelastung von 173 %!

Benachteiligung von Privatvermögen

Der Veräußerer von Privatvermögen wird beispielsweise gegenüber einem Unternehmer, dessen Liegenschaft dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist, benachteiligt weil für diesen Abzugsverbot für Werbekosten nicht gilt. Der Beschwerdeführer kann diese Ungleichbehandlung auch nicht durch die Wahl von Regelbesteuerung (Nichtanwendung des begünstigten Steuersatzes bei Grundstücksveräußerung) abwenden.

Aufhebungsantrag

Der Sitz der Verfassungswidrigkeit befindet sich daher nach Ansicht des BFG in der Wortfolge „oder § 30a Abs 1“ in § 20 Abs 2 zweiter Teilstrich EStG idF 1. StabG 2012: Wäre diese Wortfolge nicht anzuwenden, so könnten sämtliche mit dem An- und Verkauf eines Grundstücks in Zusammenhang stehenden Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Grundstückveräußerungen in Abzug gebracht werden.

Damit würde nach Ansicht des BFG in entsprechender Weise dem objektiven Nettoprinzip Rechnung getragen, das der Einkommensbesteuerung als Ordnungsprinzip zu Grunde liegt und im konkreten Fall müsste die Familie nicht mehr bezahlen als sie eingenommen hat.

BFG (Senat) 23. 6. 2014, RN/7100002/2014

 

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