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Aufatmen für Wohnungseigentümer!

Drohende Enteignung von Keller, Parkplätze und Gärten vorerst abgewendet. Die Reform ist so gut wie fix. Was ist trotzdem zu beachten?

Drohende Enteignung von Keller, Parkplätze und Gärten vorerst abgewendet. Die Reform ist so gut wie fix. Was ist trotzdem zu beachten?

Laut einer Entscheidung des OGH hätten alle mit Eigentumswohnung ihre Keller, Gärten oder Parkplätze verloren. In letzter Sekunde hat sich der Gesetzgeber dazu aufgeschwungen das Problem zu lösen und wird per 1. Jänner 2015 das Gesetz reparieren.

Wobei: Es gibt derzeit nur eine Regierungsvorlage. Von der tatsächlichen Beschlussfassung sind wir noch weit entfernt. Wohnungseigentümer können aber vorsichtig optimistisch sein.

Wir von der Rechtsanwaltskanzlei § Forsthuber freuen uns sehr. Denn wir haben informiert, medial Wind gemacht, Menschen motiviert Leserbriefe zu schreiben und dadurch beigetragen, dass die Regierung endlich rechtssicherheit schafft! Unser Dank gilt allen, die sich mit uns eingesetzt haben; aber auch den Zeitungen und dem ORF, der sich für die Probleme der Wohnungseigentümer interessiert hat!

Hätte sich der Gesetzgeber nicht doch aufgrund des öffentlichen Druckes bewegt, wären die Konsequenzen für Eigentumswohnungen fatal gewesen: Nicht verbüchertes Zubehör wäre rechtlich nicht existent. Abgesehen vom Wertverlust, hätte es auch beim Verkauf oder in der normalen Nutzung erhebliche Probleme gegeben. Wenn sich beispielsweise ein Wildfremder auf den Parkplatz gestellt hätte, wäre man machtlos gewesen.

Was wird gemacht?

Die wichtigste Nachricht zuerst: Der Einzelne hat KEINEN Reparaturaufwand. Nach der Neufassung (des § 5 Abs 3 WEG um genau zu sein) umfasst die Eintragung des Wohnungseigentums automatisch auch auf Zubehör, soweit sich deren Zuordnung eindeutig aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder Nutzwertgutachten ergibt.

Erleichtert wird damit nicht nur die erstmalige Begründung von Wohnungseigentum, sondern auch die Übertragung des bestehenden Wohnungseigentums samt Zubehör. Auch bei solchen Übertragungsvorgängen ist daher keine gesonderte Eintragung im Grundbuch notwendig. Es reicht, dass der Vorgang im Grundbuch nachvollziehbar dargestellt wird.

Mehr Liberalisierung

Noch eine Sache wird geändert: Bis dato mussten alle anderen Wohnungseigentümer zustimmen, wenn zB ein Parkplatz an einen anderen Eigentümer abgetreten wurde. Das soll ebenfalls fallen. Mehr Liberalisierung also für Wohnungseigentümer! Die Änderungen treten am 1. 1. 2015 in Kraft und gelten nach dem Übergangsrecht auch für bestehendes Wohnungseigentum.

 

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