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Mietvertrag: Kündigung wegen airbnb?

Die Mieter einer luxuriösen über 200m2 großen Wohnung im 1. Wiener Gemeindebezirk verdienten gut daran, die Wohnung über airbnb weiter zu vermieten.

Der aktuelle Fall

Die Mieter einer luxuriösen über 200m2 großen Wohnung im 1. Wiener Gemeindebezirk verdienten gut daran, die Wohnung über eine Internet-Buchungsplattform (z.B. airbnb) weiter zu vermieten. Eines Tages kam dann die Kündigung des Mietvertrags. Die Mieter klagten dagegen und ein langer Rechtsstreit entbrannte.

Der Sachverhalt

Die Mieter des Luxus-Appartments vermieteten ein Zimmer dauerhaft um 1.000 € pro Monat (umgerechnet ca. 33 € pro Tag). Den Rest der Wohnung vermieteten sie über eine Internetplattfrom an ein internationales Publikum tage- wochen- oder monatsweise. Dort wurde die Vermietung für maximal elf Personen angeboten. Der Preis dafür schwankte – je nach Jahreszeit – zwischen 229 € und 249 € pro Tag, 1.540 EUR pro Woche oder 6.600 EUR pro Monat. Zusätzlich fallen ab der zweiten Person noch 15 EUR pro Person und Nacht an. Die tageweise Vermietung bei mehreren Gelegenheiten wurde nachgewiesen.

Die Mieter selbst bezahlten nur eine Miete von 2.391,28 €. Insgesamt gaben die Mieter für die Wohnung pro Tag maximal rund 122 € aus. Bei tageweiser Untervermietung nahmen sie zwischen 350 € und 425 € pro Tag ein, also ungefähr das 2- bis 2,5-fache ihrer Ausgaben an Gewinn!

Der Vermieterin reichte es und sie kündigte das Mietverhältnis auf.

Das Verfahren bisher

Zunächst bekam die Wohnungseigentümerin aus anderen Gründen vor Gericht Recht. Das Erst- und Zweitgericht bestätigten die Aufkündigung der Wohnung, jedoch nicht wegen der Untervermietung auf einer Internetplattform.

Die Rechtslage

Die Verwertung einer Wohnung durch Überlassung an einen Dritten gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung stellt nach dem MRG einen Kündigungsgrund dar.

Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung tatsächlich gerade tageweise untervermietet ist. Es genügt, wenn sie in diesem Zeitpunkt angeboten wird.

Die Unverhältnismäßigkeit der Gegenleistung ergibt sich aus einem Vergleich zwischen den Aufwendungen pro Tag und dem Erlös pro Tag.

Die Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Kündigung. Er sah den Kündigungsgrund der Verwertung der Wohnung durch Überlassung an einen Dritten gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung als verwirklicht an.

Die Kündigung ist also wirksam und das lukrative Modell der Mieter hat sein Ende gefunden.

Die Entscheidung ist ab der Veröffentlichung im RIS hier zu finden.

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