Sind Blumenstöcke, Fahrräder, Kinderroller und Kinderwagen am Gang eines Miethauses „brandgefährliche Gegenstände“? Diese Frage hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu beantworten.
Sind Blumenstöcke, Fahrräder, Kinderroller und Kinderwagen am Gang eines Miethauses „brandgefährliche Gegenstände“? Diese Frage hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu beantworten.
In Wien dürfen auf Stiegen, Gängen und Dachböden sowie unter der Stiegenuntersicht brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht gelagert werden. Im Gesetz ist jedoch nicht definiert, was unter „brandgefährlichen Gegenständen“ zu verstehen ist.
Der aktuelle Fall
Der Hausverwalter eines Wiener Gebäudes wurde der Auftrag erteilt, binnen 3 Wochen die brandgefährlichen Gegenstände und Stoffe (im Ausmaß von ca. 1m3) aus dem Stiegenhaus und den Hausgängen des Gebäudes zu entfernen. In den Stiegenhäusern und Gängen waren Blumenstöcke, Fahrräder, Kinderroller und Kinderwagen gelagert.
Weil er nicht dafür gesorgt hat, dass die Gegenstände aus dem Stiegenhaus entfernt werden, wurde über ihn eine saftige Geldstrafe verhängt. 980€ sollte er bezahlen. Das Verwaltungsgericht Wien bestätigte die Entscheidung, setzte die Strafe aber auf 300€ herab. Das letzte Wort in der Sache hatte der Verwaltungsgerichthof (VwGH).
Die Entscheidung
„Brandgefährliche Gegenstände“ sind Gegenstände und Stoffe, die auf Grund ihrer Konsistenz und Eigenart leicht zu brennen beginnen und dadurch leicht das Entstehen eines Brandes bewirken können oder die rasche Ausbreitung eines Brandes besonders begünstigen. Gegenstände, die im Falle eines Brandes Fluchtwege verstellen oder behindern (wie hier: Blumenstöcke, Fahrräder, Kinderroller und Kinderwagen) fallen nicht darunter.
Der VwGH hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und damit die Strafe auf.