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Liebhaberwert für Sichtschutzhecke?

Unter Nachbarn entbrennen oft besonders lange und intensive Rechtsstreitigkeiten. So zog sich auch dieser Streit von zwei Nachbarinnen in Kärnten bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).

Unter Nachbarn entbrennen oft besonders lange und intensive Rechtsstreitigkeiten. So zog sich auch dieser Streit von zwei Nachbarinnen in Kärnten bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).

Der aktuelle Fall

Eine Gartenbesitzerin war besonders stolz auf ihre Sichtschutzhecke. Die Nachbarin teilte diese Begeisterung nicht. Die strittige Hecke verläuft an der Grundstücksgrenze und ist zur Gänze am Grund der Eigentümerin verwurzelt.

Sieben Meter ragte die gut verwurzelte und vor 65 Jahren gesetzte Hecke im Frühjahr 2016 empor. Sie besteht aus 17 Haselnuss-, 7 Ahorn-, 2 Ligustersträuchern und einer Hainbuche.

Zwischen den Nachbarn war vereinbart, dass die Nachbarin die Hecke auf einem kurzen Teilstück zurückschneiden darf. Der Schnitt erfolgte jedoch zum Schock der Eigentümerin auf der gesamten Länge der Hecke (22 m) auf ca. 2 bis 2,3 m und noch dazu nicht fachgerecht. Die Nachbarin soll laut der Eigentümerin „aus Schadenfreude gewütet“ haben.

Tiefe Wurzeln

Doch eine derart gut verwurzelte Hecke ist nicht so schnell klein zu bekommen. Schon nach ungefähr 9 Monaten nach dem Rückschnitt war sie auf eine Höhe von 4,8 bis 5 m nachgewachsen und wies bereits nach 18 Monate wieder die gleiche Dichte wie vorher und eine Höhe von 6,2 m auf. Bei fachgerechter Pflege werden die Heckensträucher voraussichtlich schon im Spätherbst 2019 wieder den Zustand erreicht haben, wie er vor dem Rückschnitt bestand.

Die Eigentümerin verlangte dennoch wegen der besonderen Vorliebe an der Hecke von ihrer Nachbarin 10.000€ und brachte Klage ein.

Das Verfahren bisher

Das Bezirksgericht Klagenfurt gab Klage in Höhe von 3.300€ statt (3000€ für Pflegemaßnahmen durch einen Fachmann, 300€ für die Entsorgung der abgeschnittenen Strauchteile). Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Gerichte gewährten beide keinen ideellen Schadenersatz als Abgeltung des geltend gemachten Werts der besonderen Vorliebe.

Die Eigentümerin pochte jedoch auf ihr Recht und erhob Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Die Entscheidung

Die Höhe von 7 m vor dem Rückschnitt hatte die Hecke nicht schon seit Jahrzehnten, sondern erst seit rund fünf bis zehn Jahren erreicht. Sie stand der Klägerin, die das Haus nur in dieser Zeit nutzt, nur wenige Sommer zur Verfügung.

Eine im Gesetz geforderte enge Gefühlsbeziehung zur Hecke lässt sich aus ihrem Vorbringen nicht ableiten. Hier geht es bloß um die Funktion der Hecke als Sichtschutz, also um ihren gewöhnlichen „Gebrauch“.

Der Ersatz des Werts der besonderen Vorliebe soll keine Entschädigung dafür bieten, dass die Sache zeitweise nicht in ordnungsgemäßem Zustand war, eine zurückgeschnittene Hecke zum Beispiel also für einen Zeitraum nicht denselben Sichtschutz bot. Für eine zerstörte Sichtschutzhecke besteht kein Anspruch auf ideellen Schadenersatz.

Die genaue Schadenshöhe ist jedoch noch vom Erstgericht festzustellen. Insbesondere muss jetzt überprüft werden, ob es inzwischen noch zu Pilzbefall oder Fäulnis gekommen ist. Der OGH wies die Sache an das Bezirksgericht Klagenfurt zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. 

Die gesamte Entscheidung.

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