In einem ungeräumt verkauften Haus tauchten Sparbücher im Wert von über 36.000€ auf. Gelten sie als mitverkauft?
In einem ungeräumt verkauften Haus tauchten Sparbücher im Wert von über 36.000€ auf. Gelten sie als mitverkauft?
Der aktuelle Fall
Eine im Jahr 2016 verstorbene Dame vererbte ihr gesamtes Hab und Gut an mehrere Kirchengemeinden. In der Verlassenschaft befand sich auch ein Haus. Das Gericht bestellte eine Verlassenschaftskuratorin um das Haus zu verkaufen.
Dabei wurde ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert der beweglichen Gegenstände im Haus eingeholt. In seinem Gutachten gelangte der Sachverständige zum Ergebnis, dass das Inventar im Haus wertlos ist. Die Verlassenschaftskuratorin selbst und der Gerichtskommissär haben sich das Haus nur „grob angesehen“. Es fanden sich Käufer und das Haus wurde so wie es war, also ungeräumt, verkauft.
Wertvoller Fund
Im Zuge der Räumung des Hauses entdeckten die Käufer in der Schublade eines Tisches drei Sparbücher mit einer Einlage von über 36.000€. Ob die Sparbücher als mitverkauft gelten, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu beurteilen.
Im Kaufvertrag stand dazu: „… Der Vertragsgegenstand wird von der Verkäuferseite nicht geräumt, sondern mit allen darin verbleibenden Fahrnissen übergeben. ...“
Das Verfahren bisher
Im vorliegenden Verfahren klagten die Kirchengemeinden die Hauskäufer auf Herausgabe der Sparbücher. Diese Käufer stehen auf dem Standpunkt, dass die Sparbücher mitverkauft worden sind.
Zunächst sah es für die Käufer gut aus. Das Erst- und Berufungsgericht folgten den Argumenten der Käufer und kamen zu dem Schluss, dass sie die Sparbücher behalten dürfen. Vom Verkauf seien nämlich alle im Haus befindlichen beweglichen körperlichen Sachen umfasst gewesen, also auch die Sparbücher.
Die klagenden Kirchengemeinden wandte sich jedoch mit Revision an den Obersten Gerichtshof, der das letzte Wort in der Sache hatte.
Die Entscheidung
Bei redlicher Auslegung der vorliegenden Vereinbarung, die den Verkäufern die Räumung ersparen sollte, bezieht sich der Begriff „Fahrnisse“ nur auf das im Sachverständigengutachten als wertlos geschätzte Inventar. Verborgene Sparbücher würden nicht dazu zählen.
Die Sparbücher waren vom Verkauf also nicht umfasst und gehen an die Kirchengemeinden.