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Was kann man bei überhängenden Ästen tun?

Viele kennen das Problem: die Bäume des Nachbarn wachsen und wachsen und ragen auf das eigene Grundstück über. Muss man sich das gefallen lassen? Macht es einen Unterschied, wo genau der Baum steht? Und was wenn der Baum genau auf der Grundstückgrenze steht? Hier ein kleiner Überblick!

Viele kennen das Problem: die Bäume des Nachbarn wachsen und wachsen und ragen auf das eigene Grundstück über. Muss man sich das gefallen lassen? Macht es einen Unterschied, wo genau der Baum steht? Und was wenn der Baum genau auf der Grundstückgrenze steht? Hier ein kleiner Überblick!

Darf man überhängende Äste selbst enfernen?

Diese Frage beantwortet § 422 ABGB:

(1) Jeder Eigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen. Dabei hat er aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt.

(2) Die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen. Sofern diesem aber durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des Baumes oder der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.

Man hat also ein Selbsthilferecht, das heisst man kann die Äste selbst entfernen oder entfernen lassen, muss dann aber auch die Kosten tragen. Droht Gefahr, beispielsweise durch herabfallende Äste, muss der Eigentümer des Baumes die Hälfte der Kosten übernehmen.

Gibt es auch eine andere Möglichkeit?

Alternativ zu seinem Selbsthilferecht nach § 422 ABGB kann der beeinträchtigte Nachbar gegen überhängende Äste oder eindringende Wurzeln eines fremden Baumes mit nachbarrechtlicher Unterlassungsklage vorgehen, aber nur wenn sich die Beeinträchtigungen durch Selbsthilfe nicht einfach und leicht beseitigen lassen oder davon eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht.

Besteht Anspruch auf Schadenersatz?

Unter Umständen ja: Sofern der Baumeigentümer seine Unterlassungspflicht erkennen konnte und dennoch keine entsprechenden Maßnahmen setzte, hat er auch Schadenersatz für die entstandenen Schäden zu leisten.

Was wenn der Baum genau auf der Grundstücksgrenze steht?

Ein Grenzbaum, durch dessen Stamm die Grundgrenze verläuft, steht im Miteigentum beider Liegenschaftseigentümer und daher kann der jeweilige Nachbar Äste auf seinem eigenen Grundstück entfernen. Den ganzen Baum darf er jedoch nicht ohne weiteres fällen oder zerstören, da er nicht alleiniger Eigentümer ist.

Hängen die Äste auf das Grundstück eines weiteren Nachbarn über, muss dieser seine Ansprüche gegen beide Miteigentümer richten.

 

Der OGH befasste sich in diesem Zusammenhang neulich mit einem Fall.

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