Schwerpunkt: Der OGH macht eine Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) notwendig. Unternehmer sollten handeln und Verbraucher haben's gut.
Schwerpunkt: Der Oberste Gerichtshof (OGH) macht eine Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) notwendig. Unternehmer sollten handeln und Verbraucher haben's gut.
Der OGH hat vor kurzem eine für Unternehmer und Verbraucher richtungsweisende Entscheidung getroffen. In einer Verbandsklage wurden die AGB einer Wiener Fitnesscenter-Kette angefochten. Das Ergebnis: der OGH erklärte eine Reihe von Klauseln für ungültig und hielt fest, dass solche Klauseln nicht verwendet dürfen.
Eine aufgehobene Klausel lautet: „Der Mitgliedsbeitrag ist mit einem Rabatt für Lastschriftzahler versehen. Sollte das Mitglied einen Einzug per Kreditkarte wünschen, wird eine monatliche Administrationsgebühr in Höhe von 5 € eingehoben.“
Ein Unternehmer darf seinen Kunden sehr wohl einen Rabatt bei der Wahl einer für ihn günstigeren Zahlungsart gewähren. Die Erhebung von Entgelten im Fall der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ist aber unzulässig.
Falls dem Anbieter Zusatzkosten im Zusammenhang mit einer Zahlungsart entstehen darf er diese nicht gesondert verrechnen. Er hat solche Kosten bei der Kalkulation seiner Preise zu mitberücksichtigen. Er kann jedoch Ermäßigungen für bestimmte (effiziente) Zahlungsinstrumente zulassen.
Auch ein Mobilfunkbetreiber darf von seinen Kunden für Überweisungen durch Zahlschein oder über Onlinebanking kein Bearbeitungsentgelt verlangen.