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David vs Goliath: Beweislast Saldo Girokonto

Wer muss bei einem Streit den Saldo eines Girokontos beweisen? Die Bank oder der Kunde? Hier gibt's die Antwort:

Der Sachverhalt

Als die Klägerin 1993 nach Deutschland übersiedelte, war ihr Girokonto bei beklagten österreichischen Bank „praktisch auf Null gestellt“. Sie gab der Beklagten ihre neue Adresse in Deutschland bekannt, löste das Konto aber nie auf. Den letzten Kontoauszug erhielt sie, als sie noch in Österreich war.

Von 1993 bis 1998 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sowie bis 30. 6. 1997 Unterhaltsvorschüsse auf das Konto überwiesen, deren Höhe auch festgestellt werden konnte.

Die Klägerin hatte für das Konto auch zwei Daueraufträge eingerichtet, und zwar für Miete für die Wohnung ihrer Mutter und für eine Selbstversicherung. In beiden Fällen steht fest, wie lange das Mietverhältnis beziehungsweise die Selbstversicherung bestand. Nicht festgestellt werden konnte jedoch, wie lange die Daueraufträge tatsächlich durchgeführt wurden.

Unstrittig wurde das Konto von der beklagten Bank einseitig geschlossen. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, wann die Schließung erfolgte, weil zum Konto keinerlei Unterlagen mehr verfügbar waren.

Nach ihrer Rückkehr nach Österreich begehrte die Klägerin mit Mahnklage vom 11.09.2015 die Zahlung von 9.018,71 €, die sie als Guthaben aus den Kontoaus- und -eingängen errechnete. Dem hielt die Bank entgegen, dass die beiden Daueraufträge wohl so lange durchgeführt worden seien, bis am Konto kein Guthaben mehr bestanden habe, was spätestens Ende 2002 der Fall gewesen sein müsste.

Die Entscheidung

Klagt ein Bankkunde die Bank auf Auszahlung des Guthabens seines Girokontos, trifft ihn bei Fehlen eines anerkannten Kontosaldos die Behauptungs- und Beweislast dafür, wie sich der geltend gemachte Saldo errechnet. Gegenforderungen, die in diesem Saldo nicht berücksichtigt wurden, muss die beklagte Bank geltend machen und beweisen.

Besteht für ein Girokonto ein Dauerabbuchungsauftrag, kommt es für die Ermittlung des Kontosaldos nicht auf das Vorhandensein des Dauerauftrags als solchen an, sondern auf dessen tatsächliche Durchführung durch die Bank, weil erst durch die Durchführung eine Verrechnungsposition geschaffen wird, die zur Verringerung des Saldos geeignet ist. Wurde ein Dauerabbuchungsauftrag nicht storniert, wird dies bei gewöhnlicher Geschäftsgebarung in der Regel für ein Weiterlaufen der Abbuchungen sprechen. Wurde das Konto jedoch von der beklagten Bank einseitig geschlossen, ist keine Unterlage mehr vorhanden. Daher lässt es sich nicht feststellen, ob und wie lange Abbuchungen aufgrund des Dauerauftrags erfolgten. Dies geht zu Lasten der beklagten Bank. Für die Schließung eines Kontos sind nämlich auch andere Gründe denkbar als ein aufgebrauchtes Guthaben, weshalb aus der Kontoschließung auf faktischer Ebene nicht geschlossen werden kann, dass der Dauerabbuchungsauftrag so lange durchgeführt wurde, bis das Kontoguthaben aufgebraucht war.

Daher gab der OGH der Klage statt und David siegte über Goliath.

Die gesamte Entscheidung.

 

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