Buchungsportale müssen immer den Flug-Endpreis inklusive unvermeidlichen Zuschlägen und Entgelten (ausser für aufzugebende Gepäckstücke) angeben. Für die Verwendung von üblichen Zahlungsmitteln darf kein Zuschlag verrechnet werden.
Ein Verbraucherschutzverband klagte die Betreiberin eines Online-Flugbuchungsportals, immer den Endpreis sowie die Kosten für aufzugebende Gepäckstücke anzuzeigen. Außerdem verlangte er, dass für die Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente, insbesondere der gängigen Kreditkarten, keine zusätzlichen Entgelte („Servicepauschalen“) eingehoben werden. Er ging auch gegen eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, wonach Unstimmigkeiten und Änderungswünsche nur per Anruf an eine (Mehrwert-)Telefonnummer vorzunehmen sind.
Der Verband hatte Erfolg: der Klage wurde, abgesehen von der Angabe der Kosten für aufzugebende Gepäckstücke, stattgegeben.
Unvermeidliche Zuschläge und Entgelte müssen nun stets ausgewiesen werden. Weitere Zuschläge (wie zum Beispiel für Gepäck) müssen zu Beginn nicht angegeben werden, da dies unübersichtlich wäre. Zusatzentgelte für die Verwendung bestimmter Kreditkartentypen verstoßen gegen das Zahlungsdienstegesetz und sind unzulässig. Daher darf für die Zahlung mit Kreditkarte in Zukunft keine Zusatzgebühr mehr eingehoben werden.
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