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Wenn der Insolvenzverwalter daneben schlägt

Wie können Gläubiger ihren Schaden geltend machen, der durch pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters entstanden ist?

In einem Unternehmen kam es zu Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem Darlehen und dadurch einem Schaden durch pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters.

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 3. 4. 2012, wurde über das Vermögen der S***** GmbH (im Folgenden: Schuldnerin bzw Gemeinschuldnerin) der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klägerin meldete in diesem Verfahren eine Forderung von 379.061,40 EUR an.

Die Gemeinschuldnerin wurde am 12. 12. 2009 in das Firmenbuch eingetragen und stand zunächst zu 100 % im Eigentum der G***** Ltd (in der Folge: Ltd) mit Sitz in London. Mit Abtretungsvertrag vom 14. 5. 2010 erwarb die A***** GmbH (in der Folge: GmbH) 10 % der Geschäftsanteile an der Schuldnerin. Die Schuldnerin wurde von ihrer Gründung an bis 11. 6. 2011 vom Ehemann der Klägerin als Geschäftsführer vertreten. Dieser ist seit 21. 8. 2007 auch geschäftsführender Gesellschafter der Ltd, wobei er seine Geschäftsanteile in der Zeit vom 25. 3. 2010 bis 30. 9. 2011 von 23,7 % auf 63,5 % erhöhte.

Die GmbH meldete im Insolvenzverfahren der Schuldnerin eine Forderung von 206.880,90 EUR an.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadenersatz, weil er seine Pflichten gemäß § 81 IO verletzt habe. Insbesondere habe er ihre Forderung mutwillig bestritten, weswegen sie als Insolvenzgläubigerin einen Prüfungsprozess führen habe müssen, und die Insolvenzforderung der GmbH zu Unrecht anerkannt. Bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten wären die Kosten des Prüfungsverfahrens nicht angelaufen, wodurch die Insolvenzmasse höher dotiert gewesen wäre; bei Bestreitung der Forderung der GmbH hätten sich die festgestellten Forderungen entsprechend verringert, sodass ihr anstelle von 19.594,68 EUR 46.928,68 EUR als auf sie entfallende Quote ausbezahlt worden wäre. Der Beklage habe ihr daher den Quotenschaden zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin beantwortete Revision des Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof zur Frage fehlt, ob nach Insolvenzaufhebung der einzelne Gläubiger berechtigt ist, seinen Anteil am Gemeinschaftsschaden gegenüber dem Insolvenzverwalter persönlich geltend zu machen oder es in einem solchen Fall zu einer Nachtragsverteilung gemäß § 138 IO zu kommen hat; sie ist aber nicht berechtigt.

Zusammenfassend folgt, dass nach Aufhebung der Insolvenz der einzelne Gläubiger legitimiert ist, den auf ihn entfallenden anteiligen Schaden, den er aus einer Pflichtwidrigkeit des Insolvenzverwalters ableitet, persönlich geltend zu machen, solange das Insolvenzgericht nicht mit konstitutivem Beschluss die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens gemäß § 138 Abs 2 IO angeordnet und einen (neuen) Verwalter zur Geltendmachung dieses Anspruchs zugunsten des Insolvenzvermögens bestellt hat. Da der Beklagte nicht einmal behauptet, dass ein Verfahren zur Nachtragsverteilung eingeleitet wurde, kommt auch seinem Einwand der mangelnden Legitimation der Klägerin keine Berechtigung zu.

Nach herrschender Ansicht greift die Haftung des § 81 Abs 3 IO ein, wenn der Insolvenzverwalter insolvenzspezifische Pflichten verletzt (RIS-Justiz RS0110545; Hierzenberger/Riel aaO §§ 81, 81a Rz 14; Shamiyeh aaO §§ 75 ff, je mwN). Sorgfaltsmaßstab sind jene Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei einem Insolvenzverwalter gewöhnlich vorauszusetzen sind. Den belangten Insolvenzverwalter trifft die Beweislast nach § 1298 ABGB. Ihm obliegt der Nachweis, dass er die nach § 1299 ABGB geforderte objektive Sorgfalt bei der Führung seines Amts eingehalten hat (RIS-Justiz RS0106337 [T2]; RS0026221). Das gilt auch im Zusammenhang mit der Führung der die Konkursmasse betreffenden Gerichtsverfahren (9 Ob 38/16b). Die Beantwortung der Frage, ob ihm die Bestreitung der Forderung der Klägerin bzw die Anerkennung jener der GmbH als Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen ist, hängt damit davon ab, ob bei einer ex-ante-Betrachtung diese Vorgangsweisen aufgrund der dem Beklagten erteilten Informationen gemessen am Maßstab des § 1299 ABGB geboten erscheinen mussten.

Wenn der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen ist, sind keine Änderungen mehr möglich und das Insolvenzverfahren ist zu beenden. Bewirkte das pflichtwidrige Verhalten des Insolvenzverwalters eine Verringerung des Befriedigungsfonds, wird der Gemeinschaftsschaden mit Vollzug der Schlussverteilung im Vermögen des einzelnen Insolvenzgläubigers verwirklicht. Dieser erleidet durch die Schmälerung seiner Befriedigungsquote einen unmittelbaren Vermögensnachteil. Wie generell außerhalb eines Insolvenzverfahrens muss dem derart Geschädigten die Möglichkeit offenstehen, diesen Vermögensschaden geltend zu machen.

Wenn der Insolvenzverwalter pflichtwidriges Verhalten setzt und dadurch Befriedigungsfonds verringert kommt es zu einem Gemeinschaftsschaden aller Gläubiger. Der Anspruch auf Ersatz fällt in die Masse, solange die Insolvenz nicht aufgehoben ist. Das Forderungsrecht kommt allen Gläubigern gemeinsam zu, vertreten durch die von einem (neuen) Insolvenzverwalter vertretene Masse. Die einzelnen Insolvenzgläubiger könnent daher im laufenden Verfahren ihren anteiligen Schaden nicht geltend machen.

Anders ist es sich nach Aufhebung der Insolvenz: Nach Aufhebung der Insolvenz kann der einzelne Gläubiger persönlich seinen anteiligen Schaden geltend machen bis das Insolvenzgericht die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens anordnet und einen (neuen) Verwalter zur Abwicklung dieses Anspruchs bestellt hat.

Die gesamte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH).

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