Im Wunderland: Stell dir vor Du gehst in ein Lokal und niemand fragt Dich nach einem grünen Ausweis. In Spanien ist das Realität. Details hier (Video).
Im Wunderland: Stell dir vor Du gehst in ein Lokal und niemand fragt Dich nach einem grünen Ausweis. In Spanien ist das Realität. Details hier (Video).
Spanien hat ihn praktisch abgeschafft: Den Grünen Pass. Das Recht auf Privatsspähre, Datenschutz.und der Gleichheitsgrundsatz werden verletzt. Anlassfall waren die Nachtgastronomie, Hotels und Freizeiteinrichtungen. Details hier.
In unserem VideoBlog geht es speziell um Grundrechte in Zeiten der Pandemie. Audiatur et altera pars bedeutet: In der Entscheidungsfindung muss auch die andere Seite gehört werden. Das passiert derzeit garnicht. Für alle, die mehr wissen wollen: Video Blog, Hintergründe, Berichte etc.: http://audiatur.at Bericht als Download: https://rechtsanwalt.forsthuber.at/audiatur.html
>> Betonung auf dem „a“ [audi-a-tur]
Hier geht’s zum Audiatur-Bericht*, 16.03.2021
Interview Univ.Prof. Dr. Franz Allerberger im Wortlaut, 28.06.2021
Artikel: Angriff auf den Rechtsstaat - 16.08.2021
Es ist zu unsicher Kinder jetzt zu impfen [Info-Blatt], 09.08.2021
In unserem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, in dem wir 7 Mandanten vertreten, hat sich etwas getan. Mittlerweile liegt die Antwort der "belangten Behörde" = Gesundheitsministerium vor. Wichtig ist an dieser Stelle: Es geht nicht um irgendwelche Formalismen, oder "fehlende Beistriche". Es geht um das große Ganze. Die Begründung, WARUM seit März 2020 ein ganzes Land eingesperrt wird, fehlt schlicht völlig. Man bedenke: Seit über 1,5 Jahren sind wir mit der Pandemie konfrontiert. Angefangen hat es mit "14 Tage Lockdown", mittlerweile erleben wir immer drakonischere Maßnahmen, die nur eine scheinbare Freiheit darstellen ("Freiheit mit Ablaufdatum). Es geht schon lange nicht mehr darum, ob man für oder gegen eine bestimmte (gesundheitsbezogene) Maßnahme ist. Mittlerweile geht es schlicht um die Entscheidung zwischen Tyrannei und Freiheit.
Im Video finden Sie eine Zusammenfassung vom untenstehenden Artikel. Liken. Teilen. Sagen Sie es weiter!
Video auf Odysee.com anschauen (DIREKTLINK):
Kanarische Inseln
Der Oberste Gerichtshof der Kanarischen Inseln (Tribunal Superior de Justicia de Canarias (TSJC) konkret: die zweite Sektion der Kammer für Verwaltungsverfahren des TSJC mit Sitz in Santa Cruz de Tenerife) hat mit seinem Beschluss vom 29. Juli 2021 (!) erklärt, dass mehrere der von der Regierung der Kanarischen Inseln am 26. Juli 2021 verfügte Maßnahmen gegen die Pandemie auszusetzen sind[1], darunter
- # die vollständige Schließung der gewerblichen Tätigkeit zwischen 00.00 und 06.00 Uhr auf den Inseln der Stufe 4 (höchste Warnstufe, vgl. Ampelkomm., Anm.) und
- # die Forderung den Zugang zum Inneren von Räumlichkeiten von Hotels, Gaststätten und anderen Einrichtungen wie Fitnessstudios, Kinos, Theatern, Hörsälen und kulturellen Einrichtungen, von einem verpflichtend vorzuweisenden Nachweis über einen vollständigen Impfschutz, oder den Nachweis einer negativen Infektion, abhängig zu machen.
Wenn sich eine unbestimmte Anzahl von Bürgern
# „nicht einer bestimmten PDIA [Testverfahren, PCR, et al, Anm.] unterzieht (deren Durchführung auch eine wirtschaftliche Belastung mit sich bringt)“
# oder erfreulicherweise mangels Infektion, „die Krankheit in den letzten sechs Monaten nicht überstanden hat (eine vom Willen unabhängige Tatsache)“,
# können diese Bürger „vom ersten Verfahrensmoment an [Frage nach dem Nachweis, Anm.] von der vollen Bandbreite der Möglichkeiten, die ihnen ihre verfassungsmäßig verkündete Freiheit bietet, hinreichend intensiv ausgeschlossen werden“.
Damit ist eine Verletzung der obzitieren Grund- und Freiheitsrechte gegeben. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass Hotel- und Gaststättenbesitzer, die selbst nicht verpflichtet sind, ihren Gästen die Impfbescheinigungen vorzulegen, weil die Impfung nicht verpflichtend ist, und sie durch die Maßnahme
„zur Überwachung der öffentlichen Gesundheit befugt sind und damit in das von der Verfassung geschützte Recht auf Privatsphäre ihrer Kunden [verletzend] eingreifen".
Die Kammer erinnert auch daran, dass der EGMR die Bedeutung von Gesundheitsdaten für den Schutz der Privatsphäre betont hat, indem er darauf hinwies,
„dass die Wahrung der Vertraulichkeit von Gesundheitsinformationen einen wesentlichen Grundsatz der Rechtsordnung aller Vertragsstaaten der Konvention darstellt".
Mithin: Jeder Mensch hat das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf die Geheimhaltung seiner Gesundheitsdaten; auch gegenüber [hier] Hotel- und Gastronomiebetrieben.
In diesem Sinne sah die Maßnahme der Regierung nicht vor, dass diese Informationen registriert oder archiviert werden[2], sondern vielmehr, dass ein Dokument vorgelegt werden muss. Mit diesem Argument ließe sich jedoch keineswegs die Gefahr einer Beeinträchtigung des Rechts auf Privatsphäre vermeiden, das weiter gefasst ist als der Schutz personenbezogener Daten. Denn unabhängig davon, ob dies zur Kenntnis genommen wird oder nicht, „müsste der Kunde einem Dritten Informationen über seine Gesundheit offenlegen, die er für sich und seinen engsten Kreis vertraulich halten durfte".
Der Gerichtshof hat die Entscheidung inaudita parte getroffen (Verfahren ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners, Anm.). Er stellte eine eindeutige „Gefährdung der Grundrechte und des öffentlichen Interesses“ fest. Es handelt sich also um eine sehr vorsorgliche Entscheidung. Der Beschluss selbst räumt der kanarischen Regierung eine Frist von drei Arbeitstagen (!) ein, um ihre Argumente für die Aufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung der Entscheidung vorzubringen. Die Frist verstrich ungenutzt. In der kommenden Woche wird der Gerichtshof daher entscheiden, ob er seine derzeitigen Entscheidungen aufrechterhält oder sie unter Berücksichtigung der Argumente des Juristischen Dienstes der Regionalregierung ändert, wovon aufgrund des Fristenablaufes dz. nicht auszugehen ist.
Andalusien
Der Oberste Gerichtshof von Andalusien (Tribunal Superior de Justicia de Andalucía; TSJA, Granada, Anm.) lehnt mit seinem Beschluss vom 06.08.2021[3] (!) die vom Verwaltungsrat der Regierung („Landesregierung“) vorgeschlagene Zugangsbeschränkung von Freizeiteinrichtungen auf Personen, die das digitale COVID-Zertifikat besitzen („grüner Pass) ab.
Die Verwaltungs[recht]kammer des TSJA vertritt im Beschluss 405/21 die Auffassung, dass der Vorschlag nicht die Kriterien der Angemessenheit und der Notwendigkeit zur Durchführung einer Maßnahme erfüllt, die das Recht auf Privatsphäre, auf Datenschutz (sensible Daten; DSGVO) und das „Recht auf Nichtdiskriminierung“ berührt.
Der Verwaltungsrat der andalusischen Regierung beantragte am 03.08.2021 (!), beim TSJA die Genehmigung des digitalen COVID-Zertifikat („Grüner Pass“) für den Zugang zum Innenbereich von Nachtlokalen einzuführen, und kündigte an, dass die Maßnahme erst nach der Entscheidung des Gerichts in Kraft treten würde.
Die Kammer ist der Auffassung, dass sie befugt ist, diese Regelungen zu prüfen, da die Maßnahme zur Einführung des Covid-Passes für den Zugang zu Bars und Diskotheken Grundrechte wie das Recht auf Privatsphäre berühren,
„da sie die Notwendigkeit beinhaltet, gesundheitsbezogene Daten vorzulegen, die gemäß den europäischen Vorschriften als sensibel angesehen werden“,
wie auch den „Grundsatz der Nichtdiskriminierung“,
„da sie eine unterschiedliche Behandlung für den Zugang zu solchen Lokalen vorsieht, je nachdem, ob die oben genannte Bescheinigung vorhanden ist oder nicht“.
Die mögliche Verletzung der Grundrechte durch die Einführung des Ausweises für den Zutritt zum Innenbereich der Nachtgastronomie steht einerseits im Zusammenhang mit dem Recht auf Privatsphäre, andererseits mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung.
Die Nachtgastronomie [Anlassfall der Entscheidung, Anm.]
„steht in Zusammenhang mit dem Recht auf Schutz der Privatsphäre, da es [die Maßnahme „Nachweispflicht“, Anm.] die Notwendigkeit impliziert, gesundheitsbezogene Daten anzugeben, die gemäß den europäischen Rechtsvorschriften (DSGVO) als sensibel gelten, und daher strengeren Anforderungen unterliegen.“
…die jedoch unerfüllt bleiben.
Der Beschluss erinnert daran, dass - wie vom spanischen Obersten Gerichtshof ausgeführt – darüber entschieden werden muss, ob die Einschränkung der Grundrechte durch die Maßnahme der Verwaltungen (i) geeignet, (ii) erforderlich und (iii) angemessen (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) ist. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Maßnahme „weder geeignet noch verhältnismäßig“ ist, um das angestrebte Ziel, nämlich den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit, zu erreichen. Es bestehen „ernsthafte Zweifel“ an der Erfüllung der Voraussetzungen Verhältnismäßigkeit/Angemessenheit und Erforderlichkeit.
Die Begründung:
- Der „grüne Pass“ wird ausgestellt, wenn der PCR-Test in den letzten 72 Stunden negativ war, wenn das Virus vor kurzem überwunden wurde (bis zu sechs Monate nach der Infektion) oder wenn ein vollständiger Impfplan vorliegt (dieses Zertifikat verfällt nach einem Jahr), aber all dies verhindert nicht 100 % der möglichen Ansteckung, so dass die Eignung des Zertifikats fraglich ist.
- Das Gericht führt weiter aus, dass die Forderung nach einem Impfnachweis oder einem PCR-Test für den Zutritt zu Nachtlokalen keine punktuelle, auf eine bestimmte Anzahl von Personen beschränkte Einschränkung darstellt, sondern eine Maßnahme, die eine intensive und weitreichende Einschränkung bedeutet, unabhängig von der epidemiologischen Situation der einzelnen Gemeinden.
Darüber hinaus stellt der Gerichtshof die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die diskriminierende Behandlung fest, die sich aus dem Erfordernis der Vorlage einer COVID-Bescheinigung ergibt.
Hinzu kommt, dass die andalusische Regierung nicht „kategorisch“ bewiesen hat, dass die Infektionen aus Nachtlokalen stammen. Insb. was die Erforderlichkeit der Maßnahme zum jetzigen Zeitpunkt angeht,
„glauben wir nicht, dass sie in dem Maße gerechtfertigt ist, wie es erforderlich wäre". […] Das Anspruchsniveau für die Rechtfertigung ihrer Notwendigkeit muss viel höher als normal sein, was bedeutet, dass eindeutig bewiesen werden muss, dass die größte Anzahl von Infektionen der so genannten fünften Welle ihren Ursprung gerade in Nachtlokalen hat“.
In diesem speziellen Fall bieten weder der Erlass noch die Berichte, auf denen die „Verordnung“ basiert, die notwendigen Daten dafür,
„da diese eindeutig unzureichend sind; zudem reine Wahrscheinlichkeitsberechnungen“.
Die Richter weisen auch darauf hin, dass keine Frist für das Wirksamwerden der Maßnahme festgelegt wurde, was bedeutet, dass sie
„auf unbestimmte Zeit und mit der Tendenz zur Dauerhaftigkeit verhängt wird, ohne dass bekannt ist, nach welchen Kriterien sie aufgehoben oder geändert werden kann“; ("con carácter indefinido y con vocación de permanencia, sin que se sepa qué criterio se seguirá para dejarla sin efecto o modificarla").
Zusammenfassung
Die Situation in Spanien/ Region Kanaren bzw. Andalusien, deckt sich mit jener in Österreich. Auch dort wurden vergleichbare Maßnahmen („Lockdown“, Maske, Abstand, Reintesten/Freitesten al) gesetzt.
Es liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz („Nichtdiskriminierungsgrundsatz“)[4] vor, da die Maßnahme eine unterschiedliche Behandlung für den Zugang zu bestimmten Orten (Freizeiteinrichtungen, Gastronomie, körpernahe Dienstleister etc.) vorsieht, je nachdem, ob die oben genannte Bescheinigung vorhanden ist oder nicht, bzw. indem zwischen (un)getestet, (un)geimpft bzw. (nicht) genesen unterschieden wird. Das ist weit mehr als nur eine diskriminierende Behandlung.
Die Maßnahmen sind weder geeignet, noch erforderlich, noch angemessen (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn), um das angestrebte Ziel, nämlich den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit, zu erreichen. Der verpflichtende Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr verhindert nicht 100 % der möglichen Ansteckung, so dass die Eignung des Zertifikats fraglich ist. Auf die Situation in den einzelnen Gemeinden wird ebensowenig Rücksicht genommen. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen (Geeignetheit) Verhältnismäßigkeit/Angemessenheit und Erforderlichkeit.
Im Besonderen müsste mittlerweile eindeutig bewiesen werden, dass die größte Anzahl von Infektionen ihren Ursprung zB in Freizeiteinrichtungen haben (und in anderen Orten, die mit der dargestellten Maßnahme belegt sind). In diesem speziellen Fall bieten weder die angezogene „COVID-VO“ noch die Verordnungsbegründung, die notwendigen Daten oder Begründungen dafür. Diese sind eindeutig unzureichend, und führen zur Begründung weiters reine Wahrscheinlichkeitsberechnungen an.
Es wurde lediglich formal eine Frist für das Wirksamwerden der Maßnahme festgelegt, da in regelmäßigen Abständen Verordnungen erlassen werden, die in allen neuralgischen Punkten (etwa Testnachweis et al) inhaltlich gleich sind. Daraus ergibt sich, dass die Maßnahme auf unbestimmte Zeit und mit der Tendenz zur Dauerhaftigkeit verhängt wird, ohne dass bekannt ist, nach welchen Kriterien sie aufgehoben oder geändert werden kann.
Zusammenfassend: Das Vorbringen in unserem Großverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof deckt sich mit den vorgestellten Entscheidungen, als
1. es den Maßnahmen (Datenerhebung zur Kontaktnachverfolgung, Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr) an Eignung, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit/Angemessenheit fehlt;
2. die Nachweispflicht (Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr) den Gleichheitsgrundsatz (Grundsatz der "Nichtdiskriminierung"), wie auch das Recht auf Geheimhaltung und Datenschutz (Privatsphäre) verletzt;
3. die „Verordnungsbegründung“ unzureichend ist;
4. Begrenzungen fehlen, wann diese Maßnahmen enden sollen.
[1] Pressemeldung, TSJC, El Tribunal Superior de Justicia de Canarias (TSJC) suspende la obligación de presentar certificado covid en bares, hoteles y espacios culturales, 29.07.2021, https://www.poderjudicial.es/cgpj/es/Poder-Judicial/Tribunales-Superiores-de-Justicia/TSJ-Canarias/Noticias-Judiciales-TSJ-Canarias/El-TSJ-de-Canarias-suspende-la-obligacion-de-presentar-certificado-covid-en-bares--hoteles-y-espacios-culturales
[2] sinngleich mit der Gegenausführung der hg. belangten Behörde Gesundheitsminister, Anm.
[3] Auto Sala Contencioso-Administrativo TSJ Andalucía, Granada, 06.08.2021, 405/2021, Roj: ATSJ AND 65/2021 - ECLI:ES:TSJAND:2021:65A, https://www.poderjudicial.es/search/AN/openDocument/c38174b265babf88/20210810; Druckversion: https://www.poderjudicial.es/stfls/SALA%20DE%20PRENSA/NOTAS%20DE%20PRENSA/20210806%20El%20TSJA%20deniega%20la%20ratificaci%C3%B3n%20judicial%20del%20pasaporte%20covid.pdf; Pressemeldung TSJA, 06.08.2021, https://www.poderjudicial.es/cgpj/es/Poder-Judicial/Tribunales-Superiores-de-Justicia/TSJ-Andalucia--Ceuta-y-Melilla/Noticias-Judiciales-TSJ-Andalucia--Ceuta-y-Melilla/El-TSJA-deniega-la-ratificacion-judicial-del-pasaporte-covid-para-el-acceso-a-los-establecimientos-de-ocio-en-Andalucia;
[4] Weiters, auf Österreich übertragen: Art 7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG) und eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit (BVG) über den Schutz der persönlichen Freiheit (Art.9 Abs.1 VN-Zivilpakt; Art.5 MRK), sowie die Achtung der Menschenwürde, Recht auf Leben (Art. 85 B-VG, Art. 2 MRK; 6. ZPEMRK)
Hier noch ein Beitrag der Plattform "info Libre", der eine Übersicht über die Rechtslage in Gesamtspanien gibt (Sprache: Spanisch).
Ana Moreno, El pasaporte covid y la vacunación obligatoria no calan en España por los pinchazos masivos y el freno judicial, infolibre.es, 14.08.2021
Wer mehr wissen will:
Hier geht’s zum Audiatur-Bericht*, 16.03.2021
Interview Univ.Prof. Dr. Franz Allerberger im Wortlaut, 28.06.2021
Es ist zu unsicher Kinder jetzt zu impfen [Info-Blatt], 09.08.2021
Artikel: Angriff auf den Rechtsstaat - 16.08.2021
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