Jeder Unternehmer muss ab 1.1.2020 ein elektronisches Postfach haben, in das er künftig alle Nachrichten von Bundesbehörden erhält.
Jeder Unternehmer muss ab 1.1.2020 ein elektronisches Postfach haben, in das er künftig alle Nachrichten von Bundesbehörden erhält.
Ab 1. Jänner 2020 sind österreichische Unternehmen gesetzlich verpflichtet, behördliche Dokumente (Finanzamt, Gericht, …) elektronisch zu empfangen. Dazu ist es nötig, sich ein speziell gesichertes elektronisches Postfach auf dem Unternehmensserviceportal (USP) anzulegen.
Die behördliche elektronische Zustellung ist Teil der österreichischen E-Government-Strategie, die eine moderne und effiziente Verwaltung sichern soll. Mit der E-Zustellung können RSa- bzw. RSb-Briefe elektronisch empfangen werden. Das bedeutet ein Ende für die gelben Zettel im Postkasten und den Gang auf das Postamt – und erspart Zeit und Geld.
Die Einrichtung ist inzwischen relativ einfach geworden
a) Anmeldung zu Finanzonline für Sie selbst -> kann online beantragt werden und dauert den Postweg für einen RSa Brief
b) in Finanzonline Anforderung einer elektronischen Signatur von A-Trust (Handy-Signatur) – dauert etwa 3 Tage (ebenfalls den Postweg, auf dem Sie einen Freischaltungscode erhalten)
c) Auf die BH gehen (Dienstag langer Amtstag) und persönlich eine Handy-Signatur beantragen
d) Einstieg in das Unternehmerserviceportal (USP) mit der Handy-Signatur -> dort ist bereits ein elektronischer Postkorb für Sie eingerichtet, Sie müssen nur mehr die Daten (Email-Adresse) vervollständigen.
Nur in seltenen Ausnahmefällen bzw. bei Kleinunternehmern (jene, die keine USt abführen müsen) ist ein opt-out der elektronischen Zustellung vorgesehen.
Die Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist dmnach von vornherein (also auch nach dem 1.1.2020) unzumutbar, wenn das Unternehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internet-Anschluss verfügt. Die erforderliche technische Voraussetzung fehlt etwa, wenn keine internetfähige Hardware im Unternehmen verfügbar ist.
Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, können wie erwähnt der elektronischen Zustellung widersprechen (Kleinunternehmer).