Ex-Gatte zum Schein im Unternehmen angestellt: Gelten die Einkünfte als Teil des Unterhalts? Diese Frage hatte der OGH (Oberste Gerichtshof) zu beantworten.
Ex-Gatte zum Schein im Unternehmen angestellt: Gelten die Einkünfte als Teil des Unterhalts? Diese Frage hatte der OGH (Oberste Gerichtshof) zu beantworten.
Wenn es sich bei der Anstellung des einen (geschiedenen) Ehegatten im Unternehmen des anderen um ein Scheingeschäft zum Zweck der Versorgung handelt, sind die Arbeitsentgelte bei der Unterhaltsbemessung nicht als Eigeneinkommen, sondern als Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen.
Ob ein Scheingeschäft vorliegt, hängt vom übereinstimmenden Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder einer Änderungsvereinbarung ab. Aus einer späteren Dienstfreistellung alleine kann nicht auf einen Scheincharakter geschlossen werden. Die Beweislast für das Vorliegen eines Scheingeschäfts trifft den Unterhaltspflichtigen.
Außerdem können die Wohnkosten anteilig als Naturalleistungen auf den Unterhalt angerechnet werden, wenn die vom getrennt lebenden Unterhaltspflichtigen finanzierte Wohnung nicht nur vom (geschiedenen) Ehegatten, sondern auch von unterhaltsberechtigten Kindern benützt wird. Die Aufteilung erfolgt dabei nach Köpfen.