Ein Testament und Vermächtnis kann eigen- oder fremdhändig verfasst werden und muss je nachdem unterschiedlichen Formerfordernissen entsprechen. Was ist jedoch wenn ein Testament zum Teil eigen- und zum Teil fremdhändig verfasst wird?
Grundsätzlich kann ein Testament und Vermächtnis eigen- oder fremdhändig verfasst werden und muss je nachdem unterschiedlichen Formerfordernissen entsprechen um gültig zu sein. Was ist jedoch wenn eine letztwillige Verfügung zum Teil eigen- und zum Teil fremdhändig verfasst wird?
Die Erblasserin erhielt zu Lebzeiten eine Liste mit ihr gehörenden Vermögensgegenständen vom späteren Kläger. Die Erblasserin schrieb mit der Hand über die Liste die Worte “Von meinem Besitz“ und unter die Liste die Worte “Gehört nach meinem Tode Dir ... [dem Kläger]“. Neben einige Vermögensgegenstände setzte sie das Wort “ja“, neben andere das Wort “nein“. Anschließend unterfertigte sie das Dokument.
Der im Vermächtnis vorgesehene verlangt von den beklagten Erbinnen die Herausgabe der mit “ja“ bezeichneten Sachen. Das von der Erblasserin unterschriebene Dokument sei als formgültiges Vermächtnis zu qualifizieren.
Eine letztwillige Anordnung, die aus eigen- und fremdhändigen Elementen besteht, ist nur dann eine gültige eigenhändige Verfügung, wenn der vom Erblasser handschriftlich verfasste Teil für sich genommen einen Sinn ergibt. Der fremdhändige Teil kann nur zur Auslegung herangezogen werden, wobei das Ergebnis einen - wenn auch noch so geringen - Anhaltspunkt im handschriftlichen Teil finden muss (Andeutungstheorie).
Aus diesem Grund wurde die Klage abgewiesen, was auch der OGH (Oberste Gerichthof) bestätigte. Es handelt sich um keine formgültige eigenhändige Verfügung, weil aus dem von der Erblasserin selbst verfassten Teil alleine („ja“, „nein“, etc.) kein Vermächtnis abgeleitet werden kann.