Der leibliche Vater hat nicht immer das Recht, die Feststellung der Vaterschaft zu beantragen und kann sich nicht in eine intakte Familie "drängen".
Wer behauptet, der leibliche Vater eines Kindes zu sein, muss nicht auch zwangsläufig das Recht haben, seine Vaterschaft feststellen zu lassen. Zu diesem Schluss kam der Verfassungsgerichtshof (VfGH). Der leibliche Vater kann sich nicht in eine intakte Familie „drängen“.
Das Wohl des Kindes und die Beziehungen zwischen der Mutter, dem Kind und dem rechtlichen Vater können das Recht des angeblichen leiblichen Vaters auf Achtung des Privat- und Familienlebens beschränken.
Der aktuelle Fall
Ein Mann brachte den Antrag ein, als leiblicher Vater eines Kindes anerkannt zu werden und zu diesem Kontakt zu haben. Die Mutter hatte anfangs die Vaterschaft auch bestätigt. Noch vor der Geburt heiratete sie dann jedoch einen anderen Mann, der daher als rechtlicher Vater gilt.
Der Antragsteller versuchte daraufhin, bei einem Bezirksgericht ein Auskunfts- und Kontaktrecht zu beantragen. Das Gericht kam aber zum Schluss, dass der Mann – bis zum Beweis seiner Vaterschaft – als Dritter ohne besonderes persönliches familiäres Verhältnis zum Kind gilt. Ein Kontaktrecht kann er daher nur anregen, wenn das Kindeswohl sonst gefährdet wäre.
Diese Gefährdung wäre hier aber nicht gegeben, wenn der Kontakt nicht gewährt wird. Einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft konnte der Kläger nicht einbringen, weil dazu nur das Kind selbst und der rechtliche Vater berechtigt sind.
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens?
Der Verfassungsgerichtshof verneinte die vom Antragsteller behauptete Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Die Höchstrichter beziehen sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser hat nämlich schon entschieden, "dass dem behaupteten biologischen Vater nicht das Recht zustehe, sich auf diesem Wege (einer Feststellung der Vaterschaft, Anm.) in eine intakte soziale Familie zu drängen".
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