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Schenken oder doch vererben? – Nachfolge rechtzeitig planen

Wer schon zu Lebzeiten Vermögen überträgt, kann Steuern sparen, Streit vermeiden und trotzdem durch Vorbehalte wie ein Fruchtgenussrecht die Nutzung sichern.

Die Übertragung von Vermögenswerten bereits zu Lebzeiten kann für Erben erhebliche steuerliche Vorteile bringen. Auch für den Übertragenden eröffnen sich attraktive Gestaltungsmöglichkeiten: Durch ein Fruchtgenussrecht oder andere Nutzungsrechte bleibt die Nutzung gesichert, während das Eigentum schon übergeht.

Die sogenannte vorweggenommene Erbfolge beschreibt die Übertragung von Vermögenswerten – wie etwa Immobilien oder Unternehmensanteilen – noch zu Lebzeiten. Häufig behalten sich die Übertragenden das Nutzungsrecht (Fruchtgenuss) vor, um weiterhin vom Vermögen profitieren zu können. Zugleich reduziert diese Form der Nachlassregelung mögliche Erbstreitigkeiten und schafft frühzeitig Klarheit über die Vermögensverteilung.

Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass Schenkungen mit Vorbehalt – etwa wenn sich der Übertragende ein Fruchtgenussrecht sichert – nicht als volle Schenkung zählen. In den Entscheidungen 2 Ob 39/14w und 7 Ob 248/11p wurde festgestellt: Wer ein Nutzungsrecht zurückbehält, schenkt wirtschaftlich gesehen weniger. Das wirkt sich später auf die Berechnung der Pflichtteile aus – und kann für andere Erben entscheidend sein.

Machen Sie sich daher mit den rechtlichen und steuerlichen Vor- und Nachteilen der vorweggenommenen Erbfolge vertraut – sowohl aus Sicht des Übertragenden als auch der Erben. Wir geben Ihnen wertvolle Tipps für die rechtliche Ausgestaltung Ihrer Nachfolgeplanung und für die konfliktfreie Übertragung von Immobilien und Unternehmensanteilen.

Jetzt Beratung ausmachen – wir begleiten Sie bei einer sicheren und maßgeschneiderten Nachfolgelösung.

 

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