Ein „Familienhund“ unterliegt nach der Scheidung grundsätzlich der Aufteilung. Das Gericht soll aber nur soweit entscheiden, als sich die Eheleute nicht einigen.
Der aktuelle Fall
Die ehemaligen Ehegatten vereinbarten im Scheidungsvergleich eine Regelung mit dem Zweck, „in Zukunft eine bestmögliche Betreuungssituation“ für den „Familienhund“ „zu schaffen“. Dabei teilen sie nicht nur die Kostentragung (etwa von Tierarzt- und Futterkosten) im Verhältnis 50 : 50, sondern sie legten auch fest, dass die Ex-Frau ab dem Zeitpunkt ihres Wegzugs den Hund in ihre „alleinige Betreuungsverantwortung übernimmt“. Ab diesem Zeitpunkt sollte ihr Ex-Mann ihr dafür zusätzlich zur Hälfte der übrigen Kosten monatlich einen pauschalen Aufwandersatz für die Betreuung zahlen. Der Vergleich enthielt auch eine Generalklausel, wonach alle wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit der Ehe bereinigt und verglichen sind.
Der Ex-Mann vermisste seinen Gefährten jedoch und begehrte, ihm den Hund zuzuweisen. Er stützte seinen Anspruch darauf, dass der Vergleich unvollständig ist, weil er das Eigentum am Hund nicht regelt.
Die Gerichte wiesen den Antrag zunächst ab. Die Sache ging bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH), der das letzte Wort in der Sache hatte.
Die Entscheidung
Auf Tiere werden die für Sachen geltenden Vorschriften soweit angewendet, als keine abweichenden Regelungen bestehen. Ein Hund ist also für die nacheheliche Aufteilung grundsätzlich wie eine Sache zu behandeln. Damit unterliegt ein während der Ehe erworbener „Familienhund“ der nachehelichen Aufteilung. Anderes würde für einen in die Ehe eingebrachten Hund oder einen, der dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten (Therapiehund) oder der Ausübung seines Berufes (Polizeidiensthund) dient, gelten.
Die Parteien dachten im abgeschlossenen Vergleich an ihren Hund als einen in die Aufteilung einzubeziehenden „Gegenstand“. Sie regelten nicht nur die für ihn anfallenden Kosten, sondern auch seine Betreuung. Außerdem vereinbarten sie eine Generalklausel um alle übrigen Ansprüche zu bereinigen. Damit liegt kein Fall von Unvollständigkeit des Vergleiches vor. Für eine spätere andere Aufteilung durch das Gericht lässt die im Rahmen der Scheidung getroffene vertragliche Regelung keinen Raum. Die Vereinbarung der Parteien gilt also und der Ex-Mann muss in Zukunft ohne den Hund auskommen.