Ein Mann verlangte von seiner Ex-Frau die Rückzahlung von Unterhaltsbeträgen für das Kind aus dem Ehebruch der Frau. Mit Erfolg?
Ein Mann verlangte von seiner Ex-Frau die Rückzahlung von Unterhaltsbeträgen für das Kind aus dem Ehebruch der Frau. Mit Erfolg?
Der aktuelle Fall
Während einer Ehe brachte die Frau ein Kind zur Welt, das ihr Mann für sein leibliches hielt. In Wirklichkeit stammt es jedoch von einem anderen Mann ab. Nach der Scheidung der Ehe zahlte der Mann für dieses Kind Geldunterhalt.
Die Nichtabstammung des Kindes vom vermeintlichen Vater wurde gerichtlich festgestellt. Er forderte von seiner Ex-Frau den Ersatz des von ihm geleisteten Geldunterhalts als Schadenersatz. Der Ehebruch sei nämlich eine rechtswidrige Handlung.
Die Beklagte wendete ein, auch ihr sei die tatsächliche Abstammung nicht bekannt gewesen. Sie ist Lehrerin und hat im fraglichen Zeitraum an mehreren Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen, in deren Rahmen es – unter Alkoholeinfluss – zum außerehelichen Beischlaf gekommen ist.
Das Verfahren bisher
Zunächst hatte der falsche Vater mit seiner Klage Erfolg. Das Erstgericht gab der Schadenersatzklage statt. Seine Ex-Frau brachte dagegen jedoch Berufung ein.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Das Vorliegen eines Ehebruchs reiche allein nämlich nicht aus, um darauf einen Schadenersatzanspruch des Scheinvaters gegenüber seiner Ehefrau zu stützen. Ein Ersatzanspruch würde bewusst wahrheitswidrige Angaben der Ehefrau voraussetzen, die dazu geführt haben, dass der Mann seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist (arglistiges Verhalten).
Der Nicht-Vater erhob Revision an den Obersten Gerichthof (OGH), der das letzte Wort in der Sache hatte.
Die Entscheidung
Auch wenn die Interessen der Ehe im Vordergrund stehen, so sind auch die Vermögensinteressen der Ehegatten von der ehelichen Treuepflicht mitgeschützt. Aus ihrer Verletzung können also Schadenersatzansprüche abgeleitet werden, auch wenn kein arglistiges Verhalten vorliegt.
Der Schutzzweck dieser Pflicht deckt somit auch Vermögensschäden des Partners ab. Weder die Aufhebung der gerichtlichen Strafbarkeit des Ehebruchs seit 1997, noch der aktuell im Umbruch befindliche Begriff der Ehe führen zu einer Änderung der ehelichen Treuepflicht.
Die Forderung des Schein-Vaters besteht daher zu Recht. Der Oberste Gerichtshof stellte Ersturteil wieder her und gab der Klage statt.